Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Bordruck I. 
Impfliste 1kcr. 
–. í n Erfolg geimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. 
am 19 
Bemerkung: Die Vordrucke sind bei der Ausfertigung von dem betreffenden Arzte mit seiner Namens- 
unterschrift und seiner Eigenschaft als „Arzt“ bezw. „Impfarzt“ zu versehen. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht werden, 
unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden 
Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer 
Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, 
in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 
6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben 
Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtungl! 
Mit der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken nicht aufhören. 
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. jeder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger Vernarbung der Impf- 
stelle von selber abfallen, 
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen Fällen ist der Impfarzt 
hinzuzuziehen.) 
Bemerkung. 
Der rote Vordruck 1 kommt für alle ersten Impfungen (§81 Ziffer 1 des Impfgesetzes) zur Anwendung, 
durch die der gesetzlichen Pflicht genügt ist. 
Im übrigen ist zu unterscheiden: 
1. war die Impfung beim ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den Worten „zum 
.T Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten“ und zwischen den Worten „Mall. 
Erfolg“ das Wort „mit“ einzuschalten; 
2. ist die Impfung zum dritten Male (§ 3 des Impfgesetzes) wiederholt worden, so ist zwischen den 
Worten „zum . Male“ das Wort „dritten“ und zwischen den Worten „Mall. 
Erfolg“, je nachdem die Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit“ oder das Wort 
„ohne“ einzuschalten.
	        
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