Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

274 
Die Gründe jeder nach den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 vorgenommenen Anderung 
sind in der Spalte für Bemerkungen unter Angabe des Datums zu erläutern. Außerdem 
ist jede auf Einspruch hin erfolgte Anderung dem Einsprechenden und jede Streichung dem 
davon Betroffenen alsbald einzeln zu eröffnen. 
88. 
Nach Ablauf der Auslegungsfrist und Entscheidung über die Einsprüche schließt der 
Gemeinderat die Wählerliste unterschriftlich ab, wobei er beurkundet, daß die Abgrenzung 
des Abstimmungsbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, der Wahl- 
raum, der Wahltag und die Wahlzeit in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind 
(vergl. § 20 Abs. 2). 
Anderungen der Wählerliste können von da an, abgesehen von den Bestimmungen 
der §§ 12 und 13 nur noch durch Entscheidung des Oberamts erfolgen (vergl. § 10). 
89. 
Der Gemeinderat legt die Wählerliste sofort nach ihrem Abschluß (88) dem Ober— 
amt vor. 
8 10. 
Gegen die Verfügungen des Gemeinderats im Sinne des 87 Abs. 1 und 2 findet 
Beschwerde an das Oberamt statt; die Beschwerde ist binnen einer dreitägigen, im Falle 
der Eröffnung nach § 7 Abs. 3 von dieser ab laufenden Frist schriftlich oder zu Protokoll 
beim Oberamt anzubringen. 
Die Entscheidungen des Oberamts, die unverzüglich zu treffen und zu eröffnen sind, 
sind vorbehältlich der etwaigen Nachprüfung durch die Landesversammlung endgültig. 
11. 
Das Oberamt erstattet alsbald nach Empfang der Wählerlisten (§ 9) an das Mini- 
sterium des Innern Anzeige über die sich vorläufig ergebende Gesamtzahl der Wahl- 
berechtigten des Oberamtsbezirks.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.