Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Nach Entscheidung über die Beschwerden im Sinne des § 10 und nach Prüfung der for- 
mellen Ordnungsmäßigkeit der Wählerliste wird diese rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu- 
gestellt. 
l 12. 6 
Verlegt ein Wahlberechtigter nach dem Ablauf der Auslegungsfrist (§ 6) seinen Wohn- 
sitz in eine andere Gemeinde, so ist er berechtigt, sich nach Löschung seines Namens in der 
Wählerliste seiner bisherigen Gemeinde auf Grund einer hierüber von der Gemeinde- 
behörde auszustellenden Bescheinigung durch das Schultheißenamt in die Wählerliste seines 
neuen Wohnsitzes aufnehmen zu lassen. 
8 13. 
Über die nachträgliche Aufnahme heimkehrender Kriegsteilnehmer in die Wählerlisten 
bleibt besondere Verfügung vorbehalten. 
14. 
In Abstimmungsbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 16 Abs. 2), 
heften die Wahlvorsteher die ihnen aus den einzelnen Gemeinden zugehenden Wähler- 
listen zu einer Wählerliste zusammen. 
8 15. 
Ein Wähler darf unter keinen Umständen zur Wahl in einem Abstimmungsbezirk zu— 
gelassen werden, in dessen Wählerliste er nicht eingetragen ist. 
Ein Wähler darf in dem Abstimmungsbezirk, in dessen Wählerliste er eingetragen ist, 
wegen mangelnden Wahlrechts von der Abstimmung nur aus Gründen, die nach Abschluß 
der Wählerliste (8 8) eingetreten sind, und nur durch einstimmigen Beschluß des Wahl- 
ausschusses zurückgewiesen werden. Die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ab- 
stimmungsbezirk bildet keinen Grund zur Zurückweisung des verzogenen Wählers, sofern 
dieser nicht von der Befugnis des §& 12 Gebrauch gemacht hat.
	        
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