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1I. Abstimmungsbezirke, Wahlräume, Wahlausschüsse.
8 16. «
Die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke und die Bestimmung der Wahlräume ist
von den Oberämtern nach Anhörung der Gemeindebehörden alsbald vorzunehmen.
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesamtgemeinde, bildet regel—
mäßig einen besonderen Abstimmungsbezirk, kleine Gemeinden können zusammengelegt
werden, große werden geteilt.
Da die Zahl der Wähler durch die Ausdehnung des Wahlrechts auf Frauen, Personen
von über 20 bis 25 Jahren und auf Militärpersonen gegenüber früheren Wahlen verdoppelt
bis verdreifacht sein wird, soll kein Abstimmungsbezirk über 2500 Einwohner nach der
Volkszählung vom 1. Dezember 1910 enthalten.
8I7.
Das Oberamt hat für jeden Abstimmungsbezirk des Oberamtsbezirks einen Wahl-
vorsteher als Wahlleiter und einen Stellvertreter desselben zu ernennen.
8 18.
Der Wahlvorsteher ernennt unverzüglich aus der Zahl der Wähler seines Abstim—
mungsbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet diese spätestens
am dritten Tage vor dem Wahltag ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des
Wahlausschusses zu erscheinen. Über den Vollzug dieser Ernennungen erstattet er unver-
züglich dem Oberamt Anzeige.
Da die Abstimmung von vormittags 9 bis abends 8 Uhr dauern wird, empfiehlt es sich,
volle sechs Beisitzer zu ernennen.
Wahlvorsteher, Protokollführer und Beisitzer bilden den Wahlausschuß.
19.
Zur Bildung der Wahlausschüsse können auch weibliche Personen herangezogen werden.
8 20.
Die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke, die für den ganzen Oberamtsbezirk unter
Voranstellung der Oberamtsstadt, im übrigen in alphabetischer Folge der Gemeinden durch-