Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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zunumerieren sind, die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter, sowie die 
Wahlräume sind, sobald sie feststehen, von den Oberämtern in den Bezirksamtsblättern zu 
veröffentlichen. Ein Stück der betreffenden Nummer des Bezirksamtsblatts ist als Beleg 
zu den oberamtlichen Wahlakten zu nehmen. 
Die Abgrenzung des einzelnen Abstimmungsbezirks, die Namen des Wahlvorstehers 
und seines Stellvertreters, der Wahlraum, der Wahltag und die Wahlzeit sind vom Ge- 
meinderat spätestens am 2. Januar 1919 in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Eine 
bezügliche Beurkundung ist der Wählerliste anzufügen (vergl. § 8 Abs. 1). 
III. Wahlvorschläge. 
821. 
Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn er verspätet eingereicht wird oder den Vor- 
schriften des § 5 Abs. 2 der Wahlordnung nicht entspricht und der Mangel nicht innerhalb 
der Bereinigungsfrist (nachstehend Abs. 3) beseitigt wird. 
Das Gleiche gilt, wenn die Vorschriften des § 5 Abs. 1 oder 3 der Wahlordnung nicht 
beachtet sind, bezüglich der einzelnen von dem Mangel betroffenen vorgeschlagenen Be- 
werber. 
Die Mängel von Wahlvorschlägen sind bis spätestens Freitag, den 3. Januar, die- 
jenigen von Verbindungserklärungen (§7 Abs. 2 der Wahlordnung) bis spätestens Diens- 
tag, den 7. Januar 1919, je abends 6 Uhr, zu beseitigen. 
8 22. 
Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, oder deren Wählbarkeit 
beanstandet wird, oder die ihre Zustimmungserklärung zurückziehen, können innerhalb der 
Bereinigungsfrist (§ 21 Abs. 3) von dem Vertreter des Wahlvorschlags durch andere Be- 
werber ersetzt werden. 
Ebenso können Unterschriften, die gemäß §8 23 Abs. 2 zurückgezogen oder die beanstandet 
sind, innerhalb der Bereinigungsfrist mit Zustimmung des Vertreters des Wahlvorschlags 
durch andere ersetzt werden.
	        
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