Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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l 23. 
Die Zurücknahme einer ordnungsmäßig abgegebenen Unterschrift unter einem Wahl- 
vorschlag wird nach dessen Einreichung, abgesehen von dem Fall des Abs. 2, nicht mehr 
berücksichtigt. 
Ein und dieselbe Unterschrift darf nicht unter mehreren Wahlvorschlägen stehen; wird 
ein bezüglicher Anstand nicht innerhalb, der Bereinigungsfrist beseitigt, so wird die be- 
treffende Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen, unter denen sie steht, als ungültig ge- 
strichen. 
Für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags ist es ohne Belang, wenn die Wahlberechtigung 
eines Unterzeichners nachträglich wegfällt oder sich als nicht zu Recht bestehend herausstellt. 
g 24. 
Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber sind von diesen selbst zu 
unterzeichnen, bedürfen aber keiner Beglaubigung. 
Nach Ablauf der Bereinigungsfrist wird die Zurücknahme einer Zustimmungser— 
klärung bei der Feststellung des Wahlvorschlags nicht mehr berüchsichtigt. 
g 25. 
Die Zurücknahme einer Verbindungserklärung wird nach Ablauf der Bereinigungsfrist 
für die Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr berücksichtigt. 
8 26. 
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß ihr 
Vertreter durch einen anderen ersetzt werden solle, so tritt dieser an die Stelle des früheren 
Vertreters, sobald die Erklärung dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission zugeht. 
827. 
Der Vorsitzende der Landeswahlkommission hat auf Grund vorläufiger Prüfung der 
eingereichten Wahlvorschläge die Vertreter der einreichenden Wählervereinigungen un— 
verzüglich zu rechtzeitiger Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge aufzufordern.
	        
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