Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht in den Nebenraum oder an den Neben— 
tisch begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an 
dem Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel 
in den Wahlumschlag zu stecken. 
837. 
Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen 
in der Wählerliste. 
g 38. 
Um 8 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch die bereits im Wahlraum 
anwesenden Wähler,-zur Abstimmung zugelassen werden. Diese sind von den sonstigen 
anwesenden Personen getrennt zu halten. Sind keine vor 8 Uhr zur Stimmabgabe er- 
schienenen Wähler mehr übrig, so erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
V. Ermittlung des Einzelwahlergebnisscs. 
l 39. 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Wahlumschläge aus der Wahlurne genommen 
und vor Herausnahme der Stimmzettel gezählt. Außerdem wird die Zahl der Abstim- 
mungsvermerke in der Wählerliste (§37) festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter 
Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies im Protokoll anzugeben und soweit möglich zu 
erläutern. 
8 40. 
Sodann erfolgt die Prüfung und Zählung der Stimmzettel. 
Hiebei nimmt ein Beisitzer einen Stimmzettel nach dem andern aus dem Wahlumschlag 
heraus und übergibt ihn dem Wahlvorsteher. Dieser verliest jeden laut und reicht ihn einem 
anderen Beisitzer weiter, der die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen geordnet auf dem 
Wahltisch auflegt. 
Der Protokollführer vermerkt im Protokoll jede dem einzelnen Wahlvorschlag zuge— 
fallene Stimme und zählt die Stimmen laut.
	        
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