Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

288 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die beim Schluß der Wahl- 
handlung vom Wahlausschuß zu unterschceiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
41. 
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehältlich der 
Prüfung durch die Landesversammlung allein der Wahlausschuß nach Stimmenmehrheit 
der anwesenden Mitglieder. Ergibt sich im Einzelfall Stimmengleichheit, so gilt der Stimm- 
zettel als gültig 
Ungültig sind: 
1. Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten Wahlumschlag oder die in 
einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, der mit einem zur Kenntlichmachung des ab- 
stimmenden Wählers bestimmten Kennzeichen versehen ist; 
2. alle nicht amtlichen Stimmzettel; 
3. Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen (vergl. Ziff. 1) versehen sind; 
4. Stimmzzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchstrichen sind oder einen Vorbehalt 
oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt enthalten; 
5. Stimmzettel, die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten. 
Dagegen bleiben Wiederholungen, Umstellungen und Streichungen von Namen auf 
gültigen amtlichen Stimmzetteln, sowie Beifügungen weiterer Bewerbernamen, die auf 
dem gleichen oder auf keinem Wahlvorschlag stehen, nach § 10 Abs. 2—4 der Wahlordnung 
unbeachtet. 
Jeder gültige Stimmzettel wird ohne Rücksicht auf unbeachtliche Anderungen dem 
Wahlvorschlag, auf den er lautet, als eine Stimme zugezählt. Befinden sich in einem Wahl- 
umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung, 
wenn sie auf den gleichen Wahlvorschlag lauten, als eine Stimme gezählt, andernfalls als 
ungültig unberücksichtigt gelassen. 
*2. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuß Beschluß 
fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll beizufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.