Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

292 
der staatsrechtlichen Verhältnisse Württembergs sein werde, hat der König mich zu fol- 
gender Mitteilung ermächtigt: Um der provisorischen Regierung die Weiterführung der 
Geschäfte im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande 
zu erleichtern, wolle er alle diejenigen, die ihm in ihrem Diensteid Treue und Gehorsam 
geschworen haben, von den hiedurch seiner Person gegenüber einge- 
gangenen Verpflichtungen entbunder haben. 
Stuttgart, den 16. November 1918. Der Kabinettschef4 
ÖYXI Neurath.“ 
Thronverzicht des Königs vom 30. November 1918, s. Reg. Bl. S. 263. 
  
1. Bekanntmachung der provisorischen Regierung vom 20. November 1916, betr. den Ubergang der 
bisher von der Krone und vom Staatsministerium ausgrübten Zuständigkeiten auf die provisorische 
Regierung. 
(Staatsanzeiger Nr. 273.) 
Die Zuständigkeiten, die nach den bisherigen Bestimmungen von der Kronc 
und vom Staatsministerium ausgeübt wurden, sind auf die provisorische Re- 
gierung übergegangen, welche nach der Bekanntmachung vom 11. November 1918 die 
Staatsleitung in Württemberg übernommen hat. 
Stuttgart, den 20. November 1918. Die provisorische Regierung: 
Der Vorsitzende: 
Blos. 
Ferner hat die provisorische Regierung betreffs Ernennung und Pensionierung von Beamten 
am 13. November bezw. 6. Dezember 1918 beschlossen: 
1. Die Ernennung von Beamten erfolgt durch den Vorsitzenden der Regierung unter Mitzeichnung 
des Ressortministers; bei Beamten der 4. und höherer Rangstufen erfolgt die Ernennung durch die 
provisorische Regierung. 
2. Die Landeskollegien, welche bisher zur Ernennung von Beamten befugt waren, behalten dieses 
Recht auch weiter bei. 
3. Für Pensionierungen von Beamten gilt der bisherige Gang unter entsprechender Anwendung 
vorstehender Ziff. 1 und 2. 
Die Veröffentlichung der Ernennungen und Pensionierungen, soweit letztere nicht in die Zuständig- 
keit der Landeskollegien fallen, erfolgt als Entschließung der provisorischen Regierung durch den Ressort- 
minister.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.