292
der staatsrechtlichen Verhältnisse Württembergs sein werde, hat der König mich zu fol-
gender Mitteilung ermächtigt: Um der provisorischen Regierung die Weiterführung der
Geschäfte im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande
zu erleichtern, wolle er alle diejenigen, die ihm in ihrem Diensteid Treue und Gehorsam
geschworen haben, von den hiedurch seiner Person gegenüber einge-
gangenen Verpflichtungen entbunder haben.
Stuttgart, den 16. November 1918. Der Kabinettschef4
ÖYXI Neurath.“
Thronverzicht des Königs vom 30. November 1918, s. Reg. Bl. S. 263.
1. Bekanntmachung der provisorischen Regierung vom 20. November 1916, betr. den Ubergang der
bisher von der Krone und vom Staatsministerium ausgrübten Zuständigkeiten auf die provisorische
Regierung.
(Staatsanzeiger Nr. 273.)
Die Zuständigkeiten, die nach den bisherigen Bestimmungen von der Kronc
und vom Staatsministerium ausgeübt wurden, sind auf die provisorische Re-
gierung übergegangen, welche nach der Bekanntmachung vom 11. November 1918 die
Staatsleitung in Württemberg übernommen hat.
Stuttgart, den 20. November 1918. Die provisorische Regierung:
Der Vorsitzende:
Blos.
Ferner hat die provisorische Regierung betreffs Ernennung und Pensionierung von Beamten
am 13. November bezw. 6. Dezember 1918 beschlossen:
1. Die Ernennung von Beamten erfolgt durch den Vorsitzenden der Regierung unter Mitzeichnung
des Ressortministers; bei Beamten der 4. und höherer Rangstufen erfolgt die Ernennung durch die
provisorische Regierung.
2. Die Landeskollegien, welche bisher zur Ernennung von Beamten befugt waren, behalten dieses
Recht auch weiter bei.
3. Für Pensionierungen von Beamten gilt der bisherige Gang unter entsprechender Anwendung
vorstehender Ziff. 1 und 2.
Die Veröffentlichung der Ernennungen und Pensionierungen, soweit letztere nicht in die Zuständig-
keit der Landeskollegien fallen, erfolgt als Entschließung der provisorischen Regierung durch den Ressort-
minister.