Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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. Bekanntmachung der provisorischen Regierung vom 21. November 191s8, betr. die Neuordnung der 
militärischen Kommandoverhältnisse. 
(Staatsanzeiger Nr. 274.) 
Um eine einheitliche Regelung der Demobilisierung durchführen zu können, ist eine 
Neuordnung der Kommandoverhältnisse notwendig. Das stellvertretende General- 
kommando wird von jetzt ab dem Kriegsministerium unterstellt. Dessen Weisungen haben 
alle militärischen Kommandobehörden Folge zu leisten. Das Kriegsministerium sowie alle 
anderen Behörden unterstehen der Kontrolle der provisorischen Regierung. 
Stuttgart, den 21. November 1918. 
« Die provisorische Regierung: 
Der Vorsitzende: 
Blos. 
6. Bekanntmachung der Ministerien des Kriegswesens und der Justiz vom 24. November 1913, 
betreffend die Militärgerichte. 
(Staatsanzeiger Nr. 277.) 
Die Militärgerichte haben die anhängigen und noch anhängig werdenden Unter- 
suchungen, soweit nicht eine Niederschlagung im Sinne des Amnestieerlasses in Frage 
kommt, aufzunehmen und weiterzuführen. 
Bis zu der unmittelbar bevorstehenden Neuregelung der Zusammensetzung der 
militärischen Spruchgerichte sollen die Verhandlungen ausgesetzt werden, soweit die Ab- 
urteilung nicht durch dic Zivilgerichte erfolgen kann. 
Stuttgart, den 24. November 1918. 
Fischer. Kienc. 
  
I. Bekanntmachung vom 14. Dezember 1918, betr. die Jatzungen für die Arbeiter-, Bauern= und 
Loldatenräte Württembergs. 
(Staatsanzeiger Nr. 295.) 
Im Anschluß an die Verordnungen der Zentralregierung der Deutschen Republik 
werden für die Arbeiter-, Bauern= und Soldatenräte innerhalb der Republik Württem- 
berg nachfolgende Satzungen aufgestellt:
	        
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