Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Bordruck II. 
Impfschein. 
Impfliste Nr. 
Impfbezirk 
  
geboren den. 19 „wurde am 19zum............................. Male 
ohne Erfolg geimpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
am 19 
Bemerkung: Die Vordrucke sind bei der Ausfertigung von dem betreffenden Arzte mit seiner Namens- 
unterschrift und seiner Eigenschaft als „Arzt“ bezw. „Impfarzt“ zu versehen. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht werden, 
unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden 
Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer 
Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, 
in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolg- 
los geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens 
am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geld- 
strafe oder Haft verwirkt. 
  
Zur genauen Beachtungl! 
Mit der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken nicht aufhören. 
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. jeder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger Vernarbung der Impf- 
stelle von selber abfallen, 
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impspocken. (In solchen Fällen ist der Impf- 
arzt hinzuziehen.) 
Bemerkung. 
Der rote Vordruck II kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen die erste Impfung 
(5 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes) wegen Erfolglosigkeit wiederholt werden muß (§ 3 des Impfgesetzes). 
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist zwischen den Worten 
„zum .Male“ das Wort „ersten“ oder „Zweiten“ einzuschalten.
	        
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