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J.
Die Arbeiter-, Bauern= und Soldatenräte bilden die revolutionäre Grundlage des
neuen Regierungssystems. Verordnungen der provisorischen Regierung werden in wich-
tigen Fällen im Einverständnis mit dem Landesausschuß der Arbeiter= und Soldaten-
räte erlassen.
II.
Die Arbeiter-, Bauern= und Soldatenräte sind von den staatlichen und Gemeinde-
behörden bei den die öffentliche Wohlfahrt betreffenden Maßnahmen neben den Ver-
tretern der Gewerkschaften zur Mitarbeit zuzuziehen; sie kontrollieren die Durchführung
der von der Regierung, den Gemeinden und ihren Behörden getroffenen Maßnahmen
und Anordnungen. Die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeinde-
kollegien sind den Arbeiter-, Bauern= und Soldatenräten vorher zu übermitteln.
III.
Die Vollzugsgewalt liegt ausschließlich in den Händen der Regierung. Die Arbeiter-,
Bauern= und Soldatenräte vermeiden jeden Eingriff in die staatliche oder kommunale
Verwaltungstätigkeit.
Kommen die örtlichen Arbeiter-, Bauern= und Soldatenräte zu der Überzeugung, daß
sie in ihrer Tätigkeit für die Interessen des Volksganzen durch Organe der Staats= oder
Gemeindeverwaltungen gehemmt werden, so sollen sie Anträge auf Abstellung der Miß-
stände an den Landesausschuß richten, der dann gemeinsam mit der Regierung entscheidet.
IV.
Die Kosten der Landesversammlungen der Arbeiter= und Soldatenräte, sowie die
Kosten des Landesausschusses trägt die Staatskasse.
Die Kosten der örtlichen Arbeiter-, Soldaten- und Bauernräte sind von den Gemeinden,
in denen diese Räte ihren Sitz haben, zu tragen. Für die Kosten der Soldatenräte behalten
sich Staat und Gemeinde Ersatz aus der Reichskasse vor.
Die Kosten bestehen außer dem Aufwand für einen Versammlungsraum nebst
dazugehörigen Arbeitsräumen einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung und den
notwendigen Kanzleikosten aus den Taggeldern und gegebenenfalls den Reisekosten der
Mitglieder. Bei der durch die Not der Zeit gegebenen Knappheit der öffentlichen Mittel