Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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ist dieses Taggeld in möglichst bescheidenen Grenzen zu halten und die Zahl der Mitglieder 
der Räte nicht allzu sehr auszudehnen. 
Über die Ausgaben ist den Staats= oder Gemeindekassen genaue, mit Belegen ver- 
sehene Rechnung zu stellen. Die Weiterbezahlung von Staats= und Gemeindemitteln 
erfolgt erft nach dem Nachweis über die richtige Verwendung der vorher geleisteten 
Zahlungen. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1918. 
Für die provisorische Regierung: 
Blos. 
Für den Vollzugsausschuß des Arbeiter= und Soldatenrats: 
Eggert. 
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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpfiegung während der Dauer des Krieges. 
Vom 14. Dezember 1918. 
Die Bekanntmachung des Reichsamts des Innern vom 28. November 1918 (Deutscher 
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 288 Seite 2) wird zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die bis zum 1. Oktober 1918 gültigen Vergütungssätze sind in der im Regierungsblatt 
von 1917 auf Seite 18 und 19 wiedergegebenen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
23. März 1917 enthalten. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1918. 
Ministerium des Innern: Der Leiter des Kriegswesens: 
In Vertretung: In Vertretung: 
Haag. v. Hofacker. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges. 
Der Bundesrat hat auf Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu & 10 
des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen Verordnung
	        
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