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(Verkehrswesen.) (Forts.)
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Hedelfingen
nach Obertürkheim. 61. — Ermächtigung zur Zwangsenteignung. 86.
Vorschriften über Krankheitserreger. 87.
Aegeal- der Gebührenfreiheiten der fürstlichen Personen im Post= und Telegraphen-
verkehr.
Verpflegungs n e l der der Staatsirrenanstalten. 179.
Verpflegungsgelder für die in die Gebäranstalt in Stuttgart ausgenommenen Schwange-
ren und Wöchnerinnen. 193.
Versicherungswesen. Gebühren der Gemeindebeamten in Brandversicherungssachen. 34.
Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen. Gesetz. 168.— Vollzugsverfügung. 189.
Beiträge der Feuerversicherungsanstalten an die Zentralkasse zur Förderung des Feuer-
löschwesens. 168. 241.
Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1919. 260.
Veterinärwesen. Vorschriften über Krankheitserreger. 87.
Viehseuchenumlage für das Jahr 1918. 258.
Viehseuchen. Vorschriften über Krankheitserreger. 87.
Wiiehseuchenumlage für das Jahr 1918. 258.
Volksschulwesen s. Schukwesen.
Vorauszahlung, vierteljährliche, des Gehalts und der Zulagen, Mietzinsentschädigungen und
Wohnungsgelder der Beamten. 34.
Desgleichen der Besoldungsbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. 73.
Vormundschaftswesen. Anderung des Fürsorgeerziehungsgesetzes. 59.
Anderung der Vollzugsverfügung zum Fürsorgeerziehungsgesetz. 67.— Berichtigung. 83.
Vorortstraßenbahnen, Stuttgarter. Genehmigung zum Bau und Betrieb einer elek-
trischen Straßenbahn von Hedelfingen nach Obertürkheim. 61. — Ermächtigung zur
Zwangsenteignung. 86.
W.
Wahlen. Anordnung einer Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Rottweil. 65. — den
Oberamtsbezirk Ravensburg. 239.
Wahlzeit der Ortsvorsteher während des Krieges. 86.
Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Ständeversammlung. 165.
Vornahme der Bürgerausschußwahlen im Jahr 1918. 249.
Wahlordnung für die verfassunggebende württembergische Landesversammlung. 266.
— Vollzugsverfügung. 271.
Wasserleitung. Ermächtigung der Gemeinde Schömberg, Oberamts Neuenbürg, zur Ewerbung
des für die Erweiterung der Gemeindewasserleitung erforderlichen Grundeigentums im Wege
der Zwangsenteignung. 255.