Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Bordruck III. 
  
Zeugnis. 
Impfliste Nr. 
geborenden 19 kann wegen .. f............. 
ohne Gefahr nicht geimpft werden. 
Demgemäß darf die gesetzliche Impfung bis unterbleiben. 
Bemerkung: Die Vordrucke sind bei der Ausfertigung von dem betreffenden Arzte mit seiner Namens- 
unterschrift und seiner Eigenschaft als „Arzt“ bezw. „Impfarzt“ zu versehen. 
(Rügseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht werden, 
unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden 
Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer 
Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, 
in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 
6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Anrzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben 
Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Der Vordruck III kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen als bei späteren (Wiederimpfung) 
— zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der Impfung wegen Krankheit usw. (§ 2 des 
Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll. Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten wegen 
ohne usw.“, die Frist der Befreiung zwischen den Worten „bbs. unterbleiben“ anzugeben. Der 
Name des Impfbezirkes und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzt oder derjenigen Be- 
hörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugnis zur 
Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird.
	        
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