Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Bordruck V. 
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Liste 
der zur Erstimpfung vorzustellenden Rinder für 19 
Bemerkungen. 
l. In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, dort in Spalte 23 vermerkten Erstimpf- 
pflichtigen; 
4 
2. sämtliche während des vorhergehenden Kalenderjahrs geborenen und an dessen Schlusse im Impfbezirke lebenden 
Kinder, gleichviel ob sie während des vorhergehenden Kalenderjahrs bereits geimpft worden sind oder nicht; 
3. die während des laufenden Kalenderjahrs aus anderen Impfbezirken zug 
Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen 
n 
ogenen und als noch nicht mit 
inder. 
II. In Spalte 8 ist der Name derjenigen Anstalt oder sonstigen Stelle, von der der Impfstoff bezogen wurde, einzutragen. 
III. In der Spalte 23 sind zu vermerken: 
10 — 
6 und 13); 
. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nein“ verzeichneten Kinder; 
.#alle zum 1. und 2. Male aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 
. alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 20) sowie alle nicht auffindbaren (Spalte 17) oder 
der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 21) oder aus anderen Gründen ungeimpft gebliebenen 
(Spalte 22) Kinder. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
IV. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwicklung 
gekommen ist. 
(2. Seitel 
Der zur Erstimpfung Des Vaters, Pflegevaters 
vorzustellenden Kinder oder Vormundes * 
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[3. Seite] 
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