Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Liste 
der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder für 19 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, dort in Spalte 24 vermerkten Wieder- 
impfpflichtigen; 
2. sämtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen, mit Aus- 
nahme der Sonntags-= und Abendschulen, die während des Geschäftsjahrs das 12. Lebensjahr zurücklegen, 
gleichviel ob sie bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft 
sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Tatsachen vorliege, 
muß der Impfarzt durch Kenntnisnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse oder durch eigene Untersuchung 
feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten der Liste verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist der Name derjenigen Anstalt oder sonstigen Stelle, von welcher der Impfstoff bezogen wurde, 
einzutragen. 
III. In die Spalte 24 sind einzutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nein“ verzeichneten Kinder; 
2. alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum 8. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus 
Spalte 6 und 13); 
3. alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpften (Spalte 18), auf Grund ärzt- 
lichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 21) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 22) oder 
aus anderen Gründen ugeimt gebliebenen (Spalte 23) Kinder. 
IV. Die Wiederimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn an den Impfstellen Knötchen oder Bläschen zur Entwicklung 
gekommen sind. 
Vordruck VI. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(2. Seite! 
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