Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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der Kriegszeit erwächst, wird bis auf weiteres die in §§ 1 und 2 der Ministerial- 
verfügung vom m 43 r- *n und 17. Febr. 1914 (Reg. Bl. S. 37) festgesetzte 
Anderungs= und Umlagegebühr um je 2 D, zusammen somit auf 16 Z für jedes 
Gebäude erhöht. 
Stuttgart, den 21. Februar 1918. 
  
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, 
betreffeund die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „#K. Württ. Gesellschaft zur Förderung der 
Wisseuschaften“ in Tübingen. Vom 14. Februar 1918. 
Seine Königliche Majestät haben am 13. Februar d. J. allergnädigst 
geruht, der K. Württ. Gesellschaft zur Förderung der Wissen- 
schaften in Tübingen die Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 
zu verleihen. 
Stuttgart, den 14. Februar 1918. 
Habermaas. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend den Vollzug des Einkommensteuergesetzes. Vom 18. Februar 1918. 
Für die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen wird vom 
1. April 1918 an ein geänderter Vordruck in wesentlich gekürzter Fassung verwendet. 
Dies wird in Ergänzung der Verfügung des Finanzministeriums vom 9. Juni 1904 
§ 18 Ziff. 1 (Reg. Bl. S. 117) hiedurch bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 18. Februar 1918. 
Pistorius.
	        
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