Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

37 
Nr. 3. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 26. März 1918. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren nach Überweisung verurteilter 
Personen an die Landespolizeibehörde. Vom 6. März 1918. S. 37. — Bekanntmachung des Ministe- 
riums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabreilung, betressend die Genehmigung für die Neben. 
eisenbahn Möckmühl Dörkbach Vom 8. März 1918. S. 88. — Verfügung des Ministerium#s des Jun 
betreffend die Gehühren Der approbierten Arzte für die Geschäfte der-Minatpraxis. Vom 14. März 1918. 
S. 89. — Verfügung des Finanzpüü errüfffs, bekreffend die Steuererhebung vom 1. April 1918 an. Vom 
13. März 1918. S. 40. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Besteuerung des Per- 
sonen= und Güterverkehrs. Vom 21. März 1918. S. 41. 
  
  
  
  
Verfügung der Ministerien der Jukti und des Innern, 
betreffend das Verfahren nach Uberweisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde. 
Vom 6. März 1918. 
Der § 12 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
26. März 1907, betreffend das Verfahren nach Überweisung verurteilter Personen an 
die Landespolizeibehörde (Reg. Bl. S. 135), wird wie folgt abgeändert: 
1. Im zweiten Absatz wird der zweite Satz gestrichen. 
2. Nach Absatz 2 wird als dritter Absatz beigefügt: 
„Die Einlieferung Schwangerer ist bis nach erfolgter Niederkunft und Entwöhnung 
des Kindes von der säugenden Mutter aufzuschieben, wenn die Schwangerschaft min- 
destens bis zum Beginn des 7. Monats vorgeschritten ist und nicht dringende polizeiliche 
Gründe für die sofortige Einlieferung sprechen. In einem früheren Zeitpunkt der 
Schwangerschaft kann die Einlieferung in den geeigneten Fällen aufgeschoben werden, 
wenn besondere körperliche Zustände der Schwangeren ihre Einlieferung in das Arbeits-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.