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Doppelte der in Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Sätze, jedoch nicht unter 4 MA. Die
gleichen Sätze gelten für die Besuche an Sonntag-Nachmittagen.
13) Befindet sich der Kranke außerhalb des Wohnorts des Arztes und zwar nicht
unter 1 Kilometer von dessen Grenze und nicht unter 2 Kilometer von der Wohnung
des Arztes entfernt, so hat der Arzt außer der Gebühr für den Besuch den Ersatz der
für die Reise erwachsenen Kosten für Fahrzeug oder Reittier zu beanspruchen. Bei
Benützung eines eigenen Fahrzeugs oder Reittiers ist die Entschädigung nach den orts-
üblichen Preisen zu berechnen. Bei Reisen zu Fuß oder mittels Fahrrads dürfen
50 JZ für jeden zurückgelegten Kilometer berechnet werden, wobei jeder angefangene
Kilometer für voll zählt.
Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der ll. Wagenklasse, bei Fahrten
mit dem Dampfschiff die der J. Klasse zu vergüten.
Außerdem hat der Arzt Anspruch auf Entschädigung für die durch die Zurück-
legung des Weges bedingte Zeitversäumnis, und zwar 1 .K 50 Z bis 3 K für jede
angefangene halbe Stunde der für die Reise erforderlichen Zeit bis zum Höchstbetrag
von 40 .K für den Tag.
2) Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 6. September 1915, betreffend
die Reisegebühren der approbierten Arzte (Staatsanzeiger Nr. 209), tritt mit dem In-
krafttreten dieser Verfügung außer Wirkung.
Stuttgart, den 14. März 1918.
Fleischhauer.
Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1918 an. Vom 13. März 1918.
Auf Grund des § 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen
angewiesen, sämtliche durch das Finanzgesetz vom 31. Juli 1917 (Reg. Bl. S. 55) ver-
willigten direkten und indirekten Steuern in den für das Rechnungsjahr 1917 (bei der
Übergangssteuer von Bier vom 1. August 1917 an) festgesetzten Beträgen vom 1. April