Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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1918 an und, wofern eine andere Verfügung nicht früher ergehen würde, bis zum 
31. Juli 1918 auf Rechnung der neuen Verwilligung nach den bisherigen Bestimmungen 
einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 13. März 1918. 
Pistorius. 
  
Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Lestenerung des Personen= und Güterverkehrs. Vom 21. März 1918. 
Zum Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) und der hierzu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats vom 1. Februar 1918 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 21) wird an Stelle der Bekanntmachung vom 21. September 1917 (Reg. Bl. 
S. 162) bestimmt: 
81. 
Oberbehörde für die Verwaltung der Steuer aus dem Personen= und Güterver- 
kehr ist in Württemberg das Steuerkollegium Abt. für Zölle und indirekte Steuern. 
82. 
(0) Als Steuerstelle für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem öffent— 
lichen und nichtöffentlichen Eisenbahngüterverkehr, aus dem Güterverkehr auf Land— 
wegen (§ 1 Abs. 2 des Ges.) sowie aus dem Personenverkehr auf Eisenbahnen und 
Landwegen wird für das Gebiet des Königreichs Württemberg das Hauptsteueramt 
Stuttgart bestimmt. 
2 Als Steuerstellen für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem öffent- 
lichen und nichtöffentlichen Güterverkehr und aus dem Personenverkehr auf Wasser- 
straßen im Königreich Württemberg werden bestimmt: 
1. für das Gebiet des Neckars und seiner Nebenflüsse, sowie der Nebenflüsse des 
Rheins und Mains: 
das Hauptzollamt Heilbronn;
	        
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