Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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2. für das Gebiet der Donau und ihrer Nebenflüsse: 
das Hauptzollamt Ulm; 
3. für das Gebiet der Zuflüsse des Bodensees: 
das Hauptzollamt Friedrichshafen. 
83. 
#l) Überwachungsstellen für den Güterverkehr auf Wasserstraßen sind: 
a) für Heilbronn, Neckargartach und Sontheim, soweit nicht nachstehend anderes 
bestimmt ist, das Hauptzollamt Heilbronn; 
b) für den Salzwerkhafen Heilbronn das Salzsteueramt Heilbronn; 
J) für die Zuckerverladestelle Heilbronn die Zuckersteuerstelle Heilbronn; 
d) für Kochendorf-Jagstfeld (Salzhafen) das Salzsteueramt Friedrichshall; 
e) für Ulm das Hauptzollamt Ulm; 
f) im übrigen Ortssteuerämter, bei denen Überwachungsstellen eingerichtet sind. 
2) Die Hauptzollämter werden die zu UÜberwachungsstellen bestimmten Ortssteuer- 
ämter und ihre Bezirke in ortsüblicher Weise bekannt machen. 
G) Die Uberwachungsstellen haben die Rechte und Pflichten, die nach § 22 Abfk. 1 
und 2, § 23 Abs. 3, 5 24 Abs. 2, §5 25 Abs. 2—4 und § 26, sowie §8§8 34, 35 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats den Stromaussichtsbeamten zukommen, oder 
anderen amtlichen Stellen anstatt der Steuerstellen übertragen werden können. 
84. * -.- 
(1) Die Zulassung von nichtstaatlichen Unternehmungen, die die Personenbeförderung 
auf Wasserstraßen oder Landwegen betreiben, zum Abrechnungsverfahren (8 15 des 
Ges., §§ 53 ff. Ausf. Best.) und zum Abfindungsverfahren (8 61 Abs. 4 Satz 2 Ausf. Best.) 
wird, soweit nicht Privatschiffer und § 18 Abs. 4 Satz 3 Ausf. Best. in Betracht kommen, 
dem Steuerkollegium Abt. für Zölle und indirekte Steuern übertragen. 
(. Das Steuerkollegium Abt. für Zölle und indirekte Steuern entscheidet auch 
über Anträge von Straßenbahnen auf Unterstellung unter das in § 8 Abs. 2 ff. Ausf.= 
Best. vorgeschriebene Verfahren (vergl. § 8 Abs. 9 Ausf.Best.), über die Befugnis,
	        
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