Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Ausnahmen von den besonderen Bedingungen des Abrechnungsverfahrens (8 59 Ausf.= 
Best.) zuzulassen, sowie in den Fällen des § 61 Abs. 4 Ausf.Best. bei der Einzelver- 
steuerung die Entrichtung der Steuer ohne Ausstellung von Fahrausweisen zu gestatten 
oder die Berechnung und Abführung der Steuer im Weg der Abfindung (§ 63 Akbs. 5 
Ausf.Best.) zu genehmigen, ferner über Anträge auf Grund von § 63 Abs. 5, 8 Ausf.Best. 
95. 
Die in § 8 Abs. 3, 5, 6 und § 58 Abs. 1 Satz 4 der Ausf. Best. bezeichneten Be- 
scheinigungen werden bei nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen durch die 
Oberkontrolleure der Verbrauchsabgabenverwaltung bei dem für den Sitz des Unter- 
nehmens oder der Abrechnungsstelle zuständigen Bezirkssteueramt abgegeben. 
86. 
(9) Zur Abstempelung von Fahrausweisen (§ 63 Ausf. Best.) ist in Württemberg das 
Hauptsteueramt Stuttgart zuständig. 
2) Frachtzettelblöcke (§& 39 Ausf. Best.) und Gepäckzettelblöcke (§ 64 Ausf.Best.) sind 
in Württemberg durch das Hauptsteueramt Stuttgart zu beziehen. 
87. 
() Als ordentliche Prüfungsbeamte für die Prüfung des Verkehrssteuerwesens bei 
den nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen im Königreich Württemberg werden 
bestimmt: 
a) die mit der Prüfung der Reichsstempelabgaben im Geschäftskreis des Steuer- 
kollegiums Abt. für Zölle und indirekte Steuern beauftragten Prüfungs- 
beamten, 
) je für ihren Geschäftskreis (§ 2) die bei dem Hauptsteueramt Stuttgart und den 
Hauptzollämtern Heilbronn, Ulm und Friedrichshafen mit der Verwaltung der 
Verkehrssteuer beauftragten höheren Beamten.
	        
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