Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

46 
Das Oberlandesgericht kann bei Erteilung der Genehmigung Auflagen machen. 
Wird Kriegsanleihe mittels Belastung von Grundbesitz erworben, so hat das Ober— 
landesgericht dem Eigentümer die Sicherstellung der erworbenen Anleihewerte zur 
Auflage zu machen. Die Sicherstellung geschieht in Ansehung von Schuldverschreibungen 
und Schatzanweisungen durch Hinterlegung bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle 
mit der Maßgabe, daß für die Ausfolge das Ersuchen des Oberlandesgerichts erforder— 
lich und genügend ist. Schuldbuchforderungen sind durch Herbeiführung eines die Ver— 
fügung des Eigentümers beschränkenden Vermerks im Reichsschuldbuch sicherzustellen. 
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag eine andere Art der Sicherstellung gestatten. 
Die Einhaltung der Auflagen wird von dem Oberlandesgericht überwacht. Auch 
steht den Nachfolgeberechtigten ein Anspruch gegen den Eigentümer auf Erfüllung der 
Auflagen zu. Zur Sicherung dieses Anspruchs kann vom zuständigen Prozeßgericht 
eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn nur die Tatsache der Nichterfüllung 
der Auflage vom Oberlandesgericht bescheinigt ist. Zur gerichtlichen Geltendmachung 
des Anspruchs der Dritten wird erforderlichenfalls vom Oberlandesgericht ein Vertreter 
von Amts wegen bestellt. 68 
Zum Zwecke der Tilgung der aus Anlaß von Kriegsanleiheerwerb für ein Fidei— 
kommiß, Stammgut oder Lehen entstandenen Verbindlichkeiten kann der Eigentümer 
über die erworbenen Kriegsanleihewerte sowie über andere zu jenen Vermögen gehörende 
Kapitalien verfügen. Soweit dieser Verfügung die landesgesetzlichen Vorschriften oder 
statutarische Bestimmungen entgegenstünden, ist die Einwilligung des Oberlandesgerichts 
erforderlich und genügend. 4 
Der Eigentümer kann Aufwendungen, die er zu dem vom Oberlandesgericht ge— 
nehmigten Erwerb von Kriegsanleihe für ein Fideikommiß, Stammgut oder Lehen 
aus den Einkünften oder sonstigem freien Vermögen macht, aus dem Grundstock jener 
Vermögen ersetzt verlangen. Die Bestimmung des § 3 findet entsprechende Anwendung. 
8 5. 
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. 
Gerichts= und Schreibgebühren werden für sie nicht erhoben. 
Gegeben Stuttgart, den 27. März 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.