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Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend Anderung der Württ. postscheckkordnung. Vom 28. März 1918.
Die Württ. Postscheckordnung vom 3. Juni 1914 (Reg. Bl. S. 271) wird wie folgt
geändert:
1. Im 8 2 Abs. UI erhält der 2. Satz folgende Fassung:
„Der Absender hat die Zahlkarte vor der Einlieferung zur Post mit Frei-
marken in Höhe der Zahlkartengebühr freizumachen."“
2. Der Abs. IV des § 2 erhält folgende Fassung:
„Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheck-
ämtern zum Preise von 1.844 25 Pf. für je 50 Stück verabfolgt."
3. Im § 2 Abs. X erhält der Unterabs. 2 folgende Fassung:
„Für die Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung und der Antwort hat
der Absender 20 Pf. an die Aufgabe-Postanstalt zu zahlen."“
4. Im § 2 Abs. XI Satz 1 wird hinter dem Worte „Bestellgängen“ das Wort
„freigemachte“ eingefügt.
5. Dem §8 2 wird als Abs. XIV hinzugefügt:
„Für eine bereits abgegangene Zahlkarte wird die Zahlkartengebühr nicht
erstattet."“
6. Im §83 Abs. 1V werden in der ersten Zeile hinter „werden" die Worte „vom Absen-
der“ eingeschaltet; der letzte Unterabs. „die Gebühr . entrichten“ wird gestrichen.
7. Im § 4 Abs. 11 erhält der Unterabs. 1 folgende Fassung:
„II. Die Postanstalt fertigt über die für den Kontoinhaber gleichzeitig vor-
liegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte und kürzt zu
Lasten des Kontoinhabers den Gesamtbetrag um die Zahlkartengebühr."
8. Im § 4 Abs. Ul Unterabs. 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „werden“ die
Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt.
9. Im §94 Abs. 1u. Unterabs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen; als Betrag ist der einzuziehende
Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“