Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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2. § 85 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Gebühren für die Begutachtung der Genehmigungsgesuche (oben § 20) und 
die Prüfungen der Dampfkessel (oben §§ 55 62) durch den Revisionsverein betragen: 
  
  
Bei Kesseln mit einer Heizfläche 
von qm 
0-5 „über über über 
5—20 20—50 50—100 
  
3. 
4. Für die Begutachtung eines Gesuchs um Genehmigung (oben 
§§ 8 und 9) einer Dampfkesselanlage: 
a) für das erste Gutachten 
ohne Augenschein 
mit Anugenschein 
5) für je ein wiederholtes Gutachten! im Fall der Unvollständigkeit 
des Gesuchs oder seiner Beilagen: 
die Hälfte der Sätze zu a. 
.Für die Bauprüfung: 
a) eines oder des größten von mehreren Kesseln . 
b) jedes folgenden Kessels, der unmittelbar anschließend an den 
ersten in demselben Anwesen geprüft wird . 
(,)wennsieunmittelbarmtAnschlusseandre Wasserdruckprobe 
(zu vergl. Nr. 3) vorgenommen wird .. 
Für die Wasserdruckprobe: 
a) eines oder des größten von mehreren Kesseln 
b) jedes folgenden Kessels, der unmittelbar anschließend an den 
ersten in demselben Anwesen geprüft wird 
. Für die Abnahmeprüfung: 
a) wenn sie unmittelbar im Anschluß an die Wasserdruckprobe 
vorgenommen wird ...... 
b)inallenanderenFällen 
Zu Ziff. 1 bis 4 
  
* * 4# 4 
5 # 6 8 12 
8 11 15 18 
  
  
  
6 9 12 15 
6 9 12 15 
8 11 15 1 
  
über 100 gqm für jede ange- 
fangenen 100 qm mehr 3 ./.
	        
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