Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

1) Im Eingang Abs. 1 ist nach der Nummer 11 als weitere Nummer einzuschalten: 
„12) von Hedelfingen (Schulhaus) nach Obertürkheim“. 
2) In § 10 Abs. 1 
ist nach der Nummer 6 einzuschalten: 
„7) bei der Strecke Hedelfingen—Obertürkheim in spätestens 11 Jahren“. 
zu setzen: 
„Linien 1 bis 
Stuttgart, den 25. 
8 und 10 bis 12“. 
April 1918. 
Weizsäcker. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betressend Abänderung der Gebührenordnung für die prüsung von Außügen (Fahrstühlen) durch 
die Ingenieure des Württembergischen Revisionsvereins. 
Vom 13. April 1918. 
3) In § 22 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist statt „Linien 1 bis 8, 10 und 11“ 
Die Nr. I bis III der Gebührenordnung zu der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 31. August 1910, betreffend Einrichtung und Betrieb von Aufzügen (Anl. IV 
zu § 36 der Verfügung), in der Fassung vom 19. November 1913 (Reg. Bl. S. 320) 
erhalten folgenden Wortlaut: 
  
  
  
  
Gebührensatz fr 
  
!m“. - Bemer- 
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts veinen.en. * kungen 
aufzug") aufzug (8 
7 “ — 1— 
I. Für die Abnahme (§33) einschließlich Revision der Zeichnungen, 
Beschreibung, Berechnung und Abgabe der Bescheinigung: r 
1. für den ersten Aufzug 45305„ 
2. für jeden folgenden an demselben Tage untersuchten 
Aufzug desselben Betriebs oder in demselben Gemeinde- 5 * 
bezirke gelegener Betriebe desselben Besitzers 22,0015%0% 
II. Für die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 34): — 
1. für den ersten Aufzug 30 22,50E 
2. für jeden folgenden an demselben Tage untersuchten - 
Aufzug desselben Betriebs oder der in demselben Ge- 22 
meindebezirke gelegenen Betriebe desselben Besitzers 22,0015 —S 
III. Für die Führerprüfung (§ 32) * „ 
1. für den 1. Führer 7.00 S5 
2. für jeden folgenden an demselben Tage in demselben 
Betriebe geprüften Führer 3,75— — 
  
Stuttgart, den 13. April 1918. 
  
  
  
Köhler. 
 
	        
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