Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Verfügung des Ministerinums des Innern, 
betreffend die Gebühr für Ausfertigung von Abschristen usw. durch Ortsvorsteher und Ratsschreiber. 
Vom 17. April 1918. 
Die in § 90 Abs. 1 Buchst. c der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 
6. Oktober 1907 (Reg. Bl. S. 433) festgesetzte Gebühr von 10 D, wird auf 20.9 erhöht. 
Stuttgart, den 17. April 1918. 
Köhler. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kriegöhilfe Würtlemberg“ als Persönlichkeit 
des öffentlichen Rechts. Vom 17. April 1918. 
Seine Majestät der König hat am 9. April 1918 die „Kriegshilfe Würt- 
temberg“ auf Grund ihrer nunmehrigen Gestaltung als Einrichtung des öffentlichen 
Rechts anzuerkennen und ihr in dieser Eigenschaft die Rechtsfähigkeit zu verleihen 
geruht. 
Stuttgart, den 17. April 1918. 
Köhler. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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