Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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2. Im 832 Abs. 3 werden die Worte „namentlich mit Einschluß der Kinderkrankheiten“ 
gestrichen. 
3. Zwischen den §§ 33 und 34 werden die folgenden neuen §8 33a und 33b eingefügt: 
5 33a.% 
In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem be- 
sonderen Termin in der Kinderabteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer 
Universitäts-Kinderklinik oder Poliklinik in Gegenwart eines Fachvertreters der Kinder- 
heiltunde einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz nieder- 
zuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er in der Kinderheilkunde die für einen 
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
l 33b. 
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem 
besonderen Termin in der Abteilung für Haut= und Geschlechtskrankheiten eines größeren 
Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder -Poliklinik für Haut- und Geschlechts- 
kranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut- und Geschlechtskrankheiten einen 
Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann 
mündlich darzutun, daß er über die Haut= und Geschlechtskrankheiten die für einen 
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
4. Im § 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- und venerischen Krankheiten“ 
gestrichen. 
5. Im § 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen Krankheiten“ gestrichen. 
6. § 53 Abs. 1 b erhält folgende Fassung: 
für Abschnitt 11 Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach. 
§ 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark. 
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden Zeilen eingesetzt: 
für den Prüfungsabschnitt II 55 Mark, 
1 
und zwar für Teil 1. 25 Mark 
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