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2. Im 832 Abs. 3 werden die Worte „namentlich mit Einschluß der Kinderkrankheiten“
gestrichen.
3. Zwischen den §§ 33 und 34 werden die folgenden neuen §8 33a und 33b eingefügt:
5 33a.%
In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem be-
sonderen Termin in der Kinderabteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer
Universitäts-Kinderklinik oder Poliklinik in Gegenwart eines Fachvertreters der Kinder-
heiltunde einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz nieder-
zuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er in der Kinderheilkunde die für einen
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
l 33b.
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem
besonderen Termin in der Abteilung für Haut= und Geschlechtskrankheiten eines größeren
Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder -Poliklinik für Haut- und Geschlechts-
kranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut- und Geschlechtskrankheiten einen
Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann
mündlich darzutun, daß er über die Haut= und Geschlechtskrankheiten die für einen
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
4. Im § 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- und venerischen Krankheiten“
gestrichen.
5. Im § 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen Krankheiten“ gestrichen.
6. § 53 Abs. 1 b erhält folgende Fassung:
für Abschnitt 11 Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach.
§ 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung:
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark.
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden Zeilen eingesetzt:
für den Prüfungsabschnitt II 55 Mark,
1
und zwar für Teil 1. 25 Mark
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