Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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überwiesen werden sollen, hat der Lehrer einen für jede Zahlung gleichbleibenden Be— 
trag anzugeben, der bar zu bezahlen ist. Statt dessen kann er auch einen für jede 
Zahlung gleichbleibenden Betrag bezeichnen, der überwiesen werden soll. 
Bei einem Antrag auf Teilüberweisung ist es nicht zulässig, für die Überweisung 
vierteljährliche und für die Barzahlung monatliche Leistung oder umgekehrt zu ver— 
langen; vielmehr wird Überweisung und Barzahlung gleichzeitig entweder vierteljährlich 
oder monatlich vollzogen. 
7. Bei vierteljährlicher Zahlung sind die innerhalb eines Vierteljahrs fälligen 
Gehaltsabzüge bei der Vierteljahrszahlung zu machen. Abzüge, die erst im Lauf des 
Vierteljahrs bekannt werden, sind bei der nächsten Vierteljahrszahlung zu berücksichtigen; 
ausnahmsweise, namentlich wenn die Verrechnung der Einnahme aus irgend einem 
Grund vor Beginn des nächsten Vierteljahrs geboten erscheint, kann der Lehrer zur 
gesonderten Uberweisung des schuldigen Betrags an das Kassenamt veranlaßt werden. 
8. Wenn infolge der vierteljährlichen Vorauszahlung beim Tod des Lehrers oder 
aus anderer Ursache zu viel bezahlt worden ist, ist das zu viel Bezahlte zurückzufordern. 
In Anstandsfällen ist an die vorgesetzte Behörde zu berichten. 
Stuttgart, den 10. Juni 1918. 
Fleischhauer. 
Gedruckt in der BuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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