Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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4. 5 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 
„Der Kommandeur des Landjägerkorps wird im Falle seiner Verhinderung 
von einem der Bezirkskommandeure und zwar zunächst von dem dienstältesten vertreten.“ 
5. Im zweiten Satz des §9 20 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten: 
„Sind auch die Bezirkskommandeure verhindert, so. « 
6. In § 24 Abs. 1 sind die Worte „in der Regel auf 2 Jahre“ zu streichen. 
7. In § 26 Abs.1 sind die Worte „und die Oberlandjäger (Anwärter für Stations-= 
kommandanten)“ zu streichen. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Verleihung des Titels „Stationsoberkommandant" erfolgt durch Uns.“ 
Als Absatz 3 wird beigefügt: 
„Alteren Landjägern kann bei tadelloser Führung vom Korpskommandeur der Titel 
„Oberlandjäger"“ verliehen werden.“ 
8. In 927 fallen die Worte „Oberlandjäger oder“ aus. 
9. § 28 wird gestrichen. 
10. In § 29 Abs. 2 wird hinter den Worten „§ 49“ eingeschaltet „Abs. 14. Ferner 
sind die Worte „die Oberlandjäger (§ 26), sowie“ zu streichen und ist das Wort„sechsjähriger“ 
durch „fünfeinhalbjähriger" zu ersetzen. 
11. In § 37 hat der Absatz 2 zu lauten: 
„Die Erlaubnis zur Eheschließung ist zu versagen, wenn die Eheschließung aus Rück- 
sicht auf die Ehre des Diensts als unzulässig erscheinen müßte.“ 
12. § 38 wird gestrichen. 
13. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Für ihre amtliche Tätigkeit in bürgerlichen und militärischen Strafsachen werden 
den Landjägern außerdem in bestimmten, von den Ministerien der Justiz oder des Kriegs- 
wesens festzusetzenden Fällen außerordentliche Vergütungen gewährt.“ 
14. § 49 erhält nachstehenden Wortlaut: 
„Landjägern mit tadelloser Führung kann nach Zurücklegung einer bestimmten
	        
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