Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Dienstzeit im Korps, deren Dauer vom Ministerium des Innern allgemein geregelt wird, 
das silberne Portepee am Offiziersseitengewehr verliehen werden. 
Landjäger, die im aktiven Heer zuletzt als Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel 
oder Vizewachtmeister gedient haben, tragen die Abzeichen des im Heere erdienten 
Dienstgrads weiter. Die Rangverhältnisse (vergl. § 29) sowie Dienst und Dienstalter im 
Korps werden hiedurch nicht beeinflußt.“ 
15. § 52 erhält folgenden Zusatz: 
„Bezüglich des Verlassens des Aufstellungsorts bei Tag gelten die vom Ministerium 
des Innern genehmigten besonderen Bestimmungen.“ 
16. § 57 Abs. 1 hat zu lauten: 
„Die zeitweilige Abkommandierung eines Landjägers von seinem Aufstellungsort 
in eine andere Station zu dienstlichen Zwecken erfolgt, unbeschadet der Bestimmung in 
§ 8 Abs. 2, auf Vorschlag des Bezirkskommandeurs durch den Korpskommandeur.“ 
17. & 58 Abs. 1 erhält nachstehenden Wortlaut: 
„Der Stationskommandant wird in Fällen, in denen er an der Versehung seines 
Diensts verhindert ist, soweit nicht im einzelnen Fall aus besonderen Gründen eine ab- 
weichende Anordnung getroffen worden ist, durch den dienstältesten Landjäger der Haupt- 
stelle vertreten.“ 
18. In § 59 Abs. 3 ist der zweite Satz zu streichen. 
19. 3 62 wird wie folgt gefaßt: 
„In Beziehung auf die von Landjägern begangenen Dienstvergehen findet, soweit 
über sie nicht nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze durch die Gerichte zu erkennen 
ist, und unbeschadet der Vorschriften der nachstehenden 8§ 63 bis 67, die Disziplinarstraf- 
ordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 (Militär-Verordnungsblatt S. 368) mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
1. dem Kommandeur des Landjägerkorps die daselbst dem Regimentskommandeur, 
den Bezirkskommandeuren dic den detachierten Stabsoffizieren oder Hauptleuten einge- 
räumte Strafbefugnie zusteht,
	        
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