Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Gesamtsumme der regelmäßigen Bezüge, die sich für den Ruhegehaltsempfänger nach 
seinem tatsächlichen im Landjägerkorps erreichten Dienstalter unter Anwendung der 
derzeitigen Gehaltssätze der Landjäger sowie der derzeitigen Gehaltsvorrückungs- 
grundsätze und der Übergangsbestimmungen zur Gehaltsordnung von 1911 ergeben würde. 
Art. III. 
Die in den Fällen des § 76 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 76 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 festgesetzten 
Beträge von je 2000 .K werden mit Wirkung vom 1. April 1917 an je auf 2200 4 erhöht. 
Art. IV. 
Unser Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut der K. Ver- 
ordnung über die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner 
Angehörigen vom 11. Oktober 1898 mit den Anderungen, die sich aus den K. Ver- 
ordnungen vom 17. Januar 1905, 20. August 1907 und 21. November 1909 sowie aus 
Art. 1 und III der gegenwärtigen Verordnung ergeben, in fortlaufender Paragraphen- 
folge, mit dem Ausfertigungstage der letzteren Verordnung und mit der Bezeichnung 
„Landjägerordnung" durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juni 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
Berichtigung. 
In der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 18. Mai 1918 oben S. 69 
ist bei § 28 Zeile 5 statt „Vor“ zu setzen „Von“. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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