Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Gesetz, 
betreffend die Wahlzeit der Ortsvorsteher während des Krieges. Vom 4. Juli 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die durch das Gesetz vom 26. Juli 1916, betreffend die Wahlzeit der Ortsvorsteher 
während des Krieges (Reg. Bl. S. 65), angeordnete Verlängerung der Wahlzeit gilt bis 
zum Ablauf des auf den endgültigen Friedensschluß folgenden Kalenderjahres. Der 
Zeitpunkt, an dem hienach die Wahlzeit als abgelaufen anzusehen ist, wird durch 
Verordnung bestimmt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Juli 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Köhler. 
  
Königliche Verordnung, 
betrefend die ZJwangsenkeignung für den Bau einer elektrischen Straßenbahn von Pedelfingen nach 
Obertürkheim. Vom 18. Juli 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. 
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staateministeriums, was folgt: 
Die Stuttgarter Straßenbahnen, Aktiengesellschaft in Stuttgart, werden er- 
mächtigt, zum Bau der elektrischen Straßenbahn von Hedelfingen nach Obertürkheim 
auf Grund der Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Vorortstraßenbahnen vom 
2. Juni 1908/25. April 1918 (Reg. Bl. 1908 S. 109 und 1918 S. 61) die nach dem 
genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan ist die rund 1,4 km lange Straßenbahn mit 1,0 m Spur-
	        
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