Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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weite anzulegen. Die neue Linie zweigt in der Nähe des Schulhauses in Hedel— 
fingen von der bestehenden Vorortstraßenbahn Wangen—Hedelfingen ab und führt 
zunächst dem künftigen verlegten Laufe des Dürrbachs entlang, sodann über die 
nordwestliche Auffahrtrampe auf die neue Brücke über den Neckar und die Staate- 
bahn und weiter durch die Brücken- und die Cannstatter Straße bis zum Anfange- 
punkt der Eßlinger Städtischen Straßenbahn bei dem Staatsbahnhof Obertürkheim. 
Die Unternehmerin wird im Zwangsenteignungsverfahren durch ihren Vorstand 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestimmt. 
Gegeben Stuttgart, den 18. Juli 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchthaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Vorschriften über Krankheitserreger. Vom 20. Juli 1918. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. November 1917, 
betreffend Vorschriften über Krankheitserreger (Reichs-Gesetzbl. S. 1069), wird unter 
Aufhebung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1904 (Reg. Bl. 
S. 244) und des § 88 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912 
(Reg. Bl. S. 293) nachstehendes verfügt: 
· §1. J 
Die Bekanntmachung gilt auch für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und 
für ihre Aufbewahrung sowie für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten 
mit solchen Erregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln. 
82. 
Die Vorschriften des 82 Abs. 1 der Bekanntmachung finden auf Ärzte und Tier— 
ärzte ohne Einschränkung Anwendung. 
83. 
Landeszentralbehörde im Sinn des 81 Abs. 1 der Bekanntmachung sowie Landes- 
regierung im Sinn des § 2 Abs. 2 ist das Ministerium des Innern, zuständige Behörde
	        
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