Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

89 
Nr. 13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — — — — — — — — — — 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 31. Juli 1918. 
Inhalt: 
Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1918. Vom 31. JZuli 1918. S. 89. 
Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1913. Vom 31. Juli 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Feststellung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr vom 1. April 1918 
bis 31. März 1919 verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was foldgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf für das Rechnungsjahr 1918 ist beim ordentlichen Dienst nach 
dem beigefügten Staatshaushaltsplan festgesetzt aauf 1060198378.44— Pff. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1. der Reinertrag des Kammerguts, welcher für das genannte 
Jahr angenommen ist zi .. . .62678734. A. —- Pf. 
2. die im Staatshaushaltsplan namentlich bezeichneten Steuern, 
welche sich für dieselbe Zeit berechnen an 
a) direkten Abgaben af 6206483070·44K6 
b) indirekten Abgaben einschließlich der Über- 
weisungen aus der Reichskasse und des An- 
teils an der Reichserbschaftssteuer auf. 17174168.44 85657238 K—(S#. 
3. ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 1969953 -K 75 Pf. 
zusammen 150305925·.#40 75 Pf. 
 
	        
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