Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Der hienach ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs von 9892 452.56 25 Pf. 
ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird, 
aus dem nötigenfalls im Weg des Art. 4 Abs. 2 bezw. Art. 8 zu verstärkenden Betriebs- 
und Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen. 
Art. 2. 
Die mit dem Staatshaushaltsplan für 1917 verabschiedeten Gehaltssätze und 
sonstigen die Gehaltsordnung betreffenden Bestimmungen samt dem Wohnungsgeldtarif 
bleiben für das Rechnungsjahr 1918 insoweit in Geltung, als der beigefügte Staats- 
haushaltsplan keine Anderung derselben enthält; Feuerbach wird in die lI., Obern- 
dorf a. N. in die III. Ortsklasse des Wohnungsgeldtarifs eingereiht. 
Die für 1917 verabschiedeten Grundsätze über die Gehaltsvorrückung nach Dienst- 
altersstufen gelten auch für das Rechnungsjahr 1918. 
Art. 3. 
1. Im Rechnungsjahr 1918 ist die Einkommensteuer mit 130 % der in Art. 18 
des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg.Bl. S. 261) bestimmten Ein- 
heitssätze zu erheben. 
Dieser Steuersatz ermäßigt sich für Jahreseinkommen unter 20000 K#H und zwar 
zwischen 20000 ./4 und 12 000 K einschließlich auf 126 % 
„ 12000 „ „ 9400 „ „ „ 122 % 
„ 9400 „ „ 8200 „ „ „ 118 % 
„ 8200 „ „ 7000 „ „ „ 115 % 
„ 7000 „ „ 5800 „ „ „ 112 % 
„ 5800 „ „ 4700 „ „ „ 110 % 
„ 4700 „ „ 4 100 „ „ „ 08 % 
„ 4100 „ „ 3500 „ „ „ 107% 
„ 3500 „ „ 3050 „ „ „ 106% 
„ 3 050 „ „ 500 „ „ „ 105 2.
	        
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