Full text: Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und 
geschriben 
d) ein von einem Staats-Medizinal-Beamten ausgestelltes 
dder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des 
Bewerbers, in welchem die Beschaffenheit des Seh= und 
Gehörvermögens ausdrücklich erwähnt sein muß; 
e) wenn der Bewerber nicht unmittelbar nach seinem Aus- 
scheiden aus dem aktiven Militairdienste in den Postdienst 
übertritt, außerdem für die Zwischenzeit amtliche oder 
sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung 
und Führung seit seinem Ausscheiden aus dem Militair 
einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern. 
f)der Taufschein oder das Geburtszeugniß, insofern das 
Alter nicht aus den sonstigen vorgelegten amtlichen Pa- 
pieren sich ergiebt. 
In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung ab- 
gegeben haben, daß er frei von Schulden sei. 
8. 35. Tentamen. Den Nachweis der im §. 33 bezeich- 
neten Vorbildung hat jeder Militair-Anwärter ohne Unterschied, 
ob derselbe sich direkt hat melden dürfen, oder ob seine Ueber- 
weisung auf dienstlichem Wege erfolgt ist, in einem Tentamen, 
nach Bestimmung der Ober-Postdirektion, vor dem Vorsteher 
einer Postanstalt oder vor einem Bezirks-Aufsichtsbeamten zu 
ühren. 
füh Ausführungs-Bestimmung zu §. 35. Das Tentamen 
hat sich auf die im §. 33 des Reglements bezeichneten 
Gegenstände zu erstrecken. Sollte der Militair-Anwär- 
ter bei dem Tentamen in Betreff der Kenntnisse in der 
französischen Sprache nicht völlig genügen, so ist bei 
der Entscheidung über seine Annahme in Betracht zu 
ziehen, in wie weit von demselben nach seinem sonsti- 
gen Bildungsgrade und seinen Fähigkeiten zu erwarten 
steht, daß er während der einjährigen Probezeit als 
Post-Anwärter jene Lücke in seiner Kenntniß auszu- 
füllen im Stande sein werde. 
Ueber das Ergebniß des Tentamens hat der Prü- 
fungs-Kommissarius an die Ober-Postdirektion, unter 
Vorlegung der Prüfungs-Arbeiten, ein gedrängtes 
schriftliches Gutachten abzugeben; die Ober-Postdirek- 
tion entscheidet demnächst über den Ausfall des Ten- 
tamens. Dasselbe kann nach näherer Bestimmung der