Inhalteverzeichnis.
deutung ihrer Radizierung. Unterschied zwischen Zivilliste
und Dominialrente. Ansprüche der übrigen Familienange-
hörigen. Rechtliche Natur von Apanage, Sustentation, Aus-
steuer, Wittum u. s. w. Ihre Minderung und Einziehung
II. Öffentliches Fürstenrecht.
. Die öffentlichen Rechtsverhältnisse von Familie
und Familienhaupt,
. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses. Ursprüngliche
und angeheiratete Mitglieder. Agnaten und Kognaten, Linie.
Haupt- und Unterlinien. Haupt- und Nebenlinien. Teil-
weise und völlig selbständige Nebenlinien. Spezialhaus.
Gesamthaus .
. Die Hausorgane: a) die aus Mitgliedern des Hauses "gebil-
deten; oberstes Organ die Gesamtheit der Agnaten; Stimmen-
Gleichberechtigung; Familienhaupt; Familienrat; b) Haus-
beamte (ehrenamtliche und angestellte); Unterschied zwischen
Haus- und Hofdienst. Hausministerium
. Die öffentlichen Rechte des fürstlichen Hauses. "Autonomie.
Hausdisziplin. An räumliche Grenzen rechtlich nicht ge-
bunden .
. Die landesfürstliche Hausgewalt ii im einzelnen. Ihre Ausübung
bedarf keiner Mitwirkung eines Staatsministers als solchen.
Berücksichtigung politischer Interessen. Beendigung
B. Das Verhältnis der Familienmitglieder zum Staat.
1. Die Thronfolge.
a) Das Verhältnis von Thronfolgefähigkeit zu Familienange-
hörigkeit. Die Thronfolgefähigkeit der Erbtochter. Beide
können von einander unabhängig sein nach Erwerb und
Verlust. Verlust der Thronfolgefähigkeit aus strafrecht-
lichen Gründen . .
b) Erwerb der Thronfolgefähigkeit mit und ohne gleichzeitigem
Familienmitgliedschaftserwerb. Die alten Lehensverträge
als solche sind unwirksam (Eventualbelehnung, Lehens-
anwartschaft, Samtbelehnung, Rückfall an den Lehens-
herrn), jedoch Rheinbundsakte Art. 34. Einräumung von
eventuellen Sukzessionsrechten durch Hausverträge (insbe-
sondere Erbverbrüderungen) und staatliche Verträge (ver-
tragsmäßige Thronfolge), durch mangels und Staats-
gesetz (Testamente) . . . . .
Beite
34l
352
360
370
373
378
. 382