Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 9 
maligen Chefs und der übrigen Mitglieder Unseres Fürstlichen 
Hauses in auswärtige Dienste und über den Aufenthalt .. . 
außer Landes zustehen soll, auch daß sowohl die Vermählung 
des Chefs als auch nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen 
Chefs des fürstlichen Hauses die Vermählung eines Prinzen 
oder einer Prinzessin Unseres Hauses nur unter der ausdrück- 
lich erfolgten Bewilligung Seiner Majestät des Königs von 
Preußen giltig abgeschlossen werden kann.“ 
Das Recht, den Heiratskonsens zu erteilen, kann dem 
Chef eines nicht mehr regierenden Hauses verbleiben; denn 
die Abhängigkeit fürstlicher Heiraten von solcher Erlaubnis, 
kommt, wie an anderer Stelle!) näher ausgeführt, nicht nur 
als eine Wirkung der Unterordnung unter die landesherrliche 
Familiengewalt, sondern ganz unabhängig davon auch als 
Bedingung der Begründung einer zur Fortpflanzung der Thron- 
folgefähigkeit geeigneten Ehe in Betracht. Demgemäß vermag 
das Institut des Heiratskonsenses auch bei Fortfall der Familien- 
gewalt weiter zu bestehen; allerdings bei Verlust der Eigen- 
schaft eines regierenden Hauses nicht mehr als Bedingung 
einer Thronfolgefähigkeit, wohl aber als Bedingung der Nach- 
folge in das Hausfideikommiß. Freilich ist solche Bedingung 
nicht zu vermuten, sondern setzt besondere Anordnung voraus. 
Die Ehrenchefstellung eines Gesamthauses wird durch 
Verlust der Eigenschaft eines regierenden Hauses nicht ver- 
loren. Denn die Ehrenchefstellung begründet ja keine Gewalt. 
Den ältesten Zweig des Altoldenburger Gesamthauses bildet 
die Linie Holstein, den jüngeren das Gottorpsche Haus. Also 
besitzt das Familienhaupt des Hauses Holstein (in specie 
Zweig Augustenburg) trotz mangelnder Regierungsgewalt den 
Rang eines -Hauptes des altfürstlichen, d. h. auf Friedrich I. 
von Dänemark (1533) aus dem Hause Altoldenburg als ge- 
meinsamen Stammvater zurückgehenden Oldenburger Gesamt- 
hauses. 
b) Anderes als hier vorgetragen resultiert auch nicht aus 
dem oldenburgischen Hausgesetze Art. 3 $ 2. Hier ist bestimmt: 
„Sollte nach dem Willen der Vorsehung die jüngere Linie 
!) Das landesherrliche Haus u. s. w. 8. 33 und 34.
	        
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