Full text: Modernes Fürstenrecht

8 6. Das Wesen der landesfürstichen Familiengewalt. 93 
werden die Verhältnisse des großherzoglichen Hauses vom 
Großherzog hausgesetzlich bestimmt“ (Oldenburg Art. 29) 
oder „Die übrigen Verhältnisse des Fürstlichen Hauses ordnen 
die Hausgesetze“ (Waldeck $ 27); „im Übrigen werden die 
Verhältnisse des Fürstenhauses durch Hausgesetze geregelt“ 
(Schaumburg-Lippe Art. 13). Wäre es nicht aus dem Zusammen- 
hange dieser Sätze mit den anderen Vorschriften der be- 
treffenden Verfassungsurkunde schon zu entnehmen — darüber 
oben S. 20f. —, so würde es die Vergleichung mit den sich be- 
stimmter ausdrückenden Staatsgrundgesetzen ergeben, daß 
unter diese übrigen Verhältnisse jedenfalls nicht das Ver- 
hältnis der Mitglieder zum Staate, insbesondere nicht die 
Thronfolge, fällt. Denn sie sagen positiv: a) Braunschweig 
& 23: „Die inneren Verhältnisse des Herzoglichen Hauses 
werden von dem Landesfürsten, als dem Oberhaupte der 
Familie, durch Hausgesetze geordnet‘; b) Hannover (Verf. 
vom 6. August 1840 $& 26 [bei Zacharıä, Die deutschen Ver- 
fassungsgesetze 1855]): „Der König als Oberhaupt der Familie 
hat das Recht, durch Hausgesetze die inneren Verhältnisse 
des königlichen Hauses zu bestimmen“; c) am deutlichsten 
Württemberg (Verf. $ 18): „Die Verhältnisse der Mitglieder 
des königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Fansite, 
und unier sich, werden in einem eigenen Hausgesetze be- 
stimmt.“ 
2. Überblicken wir die angezogenen Verfassungsbestim- 
mungen, so zerfallen sie in einer anderen Einteilung auch in zwei 
Gruppen. In der einen Gruppe wird die Ordnung der Rechte 
der Familiengewalt auf „hausgesetzlichem® Wege objektiv 
formuliert: Die inneren Verhältnisse werden durch Hausgesetze 
geregelt — so Bayern, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Württem- 
berg —; in der anderen Gruppe wird dagegen subjektiv be- 
stimmt: Der Landesfürst ist es, welcher „als Oberhaupt der 
Familie durch Hausgesetze“ die inneren Verhältnisse des 
Hauses ordnet — so Braunschweig, Hannover. 
Scheinbar sind es immer Hausgesetze, durch welche die 
Ordnung erfolgen soll. Aber in Wahrheit ist zum Teil nur 
eine unechte Hausgesetzgebung gemeint. Keinem Zweifel 
kann unterliegen, daß die Meinung der letztgenannten Ver-
	        
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