Full text: Modernes Fürstenrecht

8 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 05 
Staat. Dieser ist es, welcher jenes moderne Institut ins 
Leben rief. Demgemäß ist insofern die Staatsgesetzgebung 
der Hausautonomie rechtlich über. Hier gilt umgekehrt, wie 
bei der Thronfolge: Staatsrecht bricht Hausrecht. Das Haus- 
recht ist hier gegenüber Staatsrecht nicht originär, und nicht 
selbständig. 
UI. Wie daraus, daß die Familiengewalt nicht Stück, 
sondern nur Akzessorium der Staatsgewalt ist, folgt, daß sie 
auch durch anderes Recht als Staatsrecht geregelt zu werden 
vermag, so resultiert aus dieser Tatsache auch, daß die 
Familiengewalt nicht auf Staatsangehörige beschränkt zu sein 
braucht. Es können ihr auch Staatsfremde unterliegen. Wenn 
begegnet, daß der Staatsgewalt des Familienhaupts Nicht- 
unterworfene auch seiner fürstlichen Hausmacht nicht unter- 
liegen, so hat dies demgemäß seinen Grund nicht in dem 
Wesen dieser landesherrlichen Hausmacht, sondern in anderem. 
Wir werden dies in dem Abschnitte, welcher von dem zwischen 
Familien- und Staatsangehörigkeit obwaltenden Verhältnis 
handelt, bestätigt erhalten. Vgl. $ 15. 
IV. Den nichtregierenden fürstlichen Häusern sprachen 
wir oben (IC 2a) die bisher skizzierte Familiengewalt ab. 
Weil diese im Verhältnis der Familie zum Träger der Staats- 
gewalt wurzelt, fehlt sie jenen Geschlechtern. Dies schließt 
nicht aus, daß bei ihnen und allen Familien des hohen Adels 
etwas ähnliches besteht. Sie besitzen für ihre Familienver- 
hältnisse (E.G. z. B.G.B. Art. 57, 58) Autonomie. Also können 
sie eine ähnliche Gewalt schaffen. Insofern (s.S.99) kann Gierke, 
Grundzüge des deutschen Privatrechts $ 23 (a. a. O. Bd. I 
S. 459) vom hochadeligen Hause schlechthin behaupten, daß 
ihm eine besonders bei den regierenden Häusern ausgebildete 
Familiengewalt gebühre. Aber bei andern als regierenden 
Häusern setzt eine solche besondere Begründung voraus. Denn 
hier entspricht eine solche Gewalt dem Wesen der Familien 
nicht. Die etwa begründete Hausgewalt ist hier auch nicht 
öffentlich-, sondern privatrechtlichen Charakters. 
V. Zum Schlusse sei noch folgendes hervorgehoben: Von 
der „besonderen Familienaufsicht“ des Familienoberhauptes 
ist die Gewalt zu unterscheiden, welche der Familie als solcher
	        
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