$ 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses, 97
gewali Unterworfenen. Im weiteren Sinne ist die fürstliche
Familie ein korporativer Verband, im engeren Sinne ein haus-
herrlicher. Dort ist das Familienhaupt Erster unter Gleichen,
hier Herr über Untergebene. Die Zugehörigkeit zu der einen
Familie begründet für die ihr Zugehörigen (auch das Haupt)
Unterordnung unter die Ordnungs-, insbesondere die gesetz-
gebende Gewalt des Hauses; die Mitgliedschaft in der landes-
herrlichen Familie engeren Sinnes hat für alle ihre Ange-
hörigen Unterordnung unter die Familiengewalt des Landes-
fürsten zur notwendigen Folge.
2. Ich verweise wegen des Nachweises der aus der
Rechtsordnung sich ergebenden Notwendigkeit und Richtigkeit
dieser Unterscheidung auf meine schon wiederholt zitierte
Abhandlung in der Festschrift der Universität Erlangen zur
Feier des achtzigsten Geburtstages des Prinzregenten Luitpold
von Bayern „Das landesherrliche Haus, sein Begriff und die
Zugehörigkeit zu ihm“ S. 12—20 und konstatiere hier nur,
daß ich für diese Unterscheidung die grundsätzliche Zustim-
mung von Störk, Die agnatische Thronfolge im Fürstentum
Lippe 1903 S.49f. und von Triepel, Der Streit um die Thron-
folge im Fürstentum Lippe S. 68 fand. Das Reichsgericht
hat bereits in einem Urteile vom 28. September 1881 (Entsch.
in Strafs. Bd. XXI S. 141ff.) vom landesherrlichen Hause
„ın einem engeren, auf die hausherrliche Gewalt des Souveräns
als caput familiae beschränkten Sinne“ gesprochen!). Ab-
lehnend hat sich dagegen zwar nicht in allen Einzelheiten,
wohl aber im Prinzip Zorn in seiner Besprechung meiner
Arbeit in der Deutschen Literaturzeitung 1902 Sp. 1022—26
verhalten und so erübrigt mir an dieser Stelle nur den Ein-
wendungen Zorns zu begegnen.
B. Zorn kennt nur einen Rechtsbegriff des landesfürst-
lichen Hauses, das, was wir regierendes Haus im engeren
!) Auch Brie, Art. Landesherrliches Haus in v. Stengels Wörterbuch
des deutschen Verwaltungsrechtes Bd. II (1890) 8. 10 unterscheidet eine
landesherrliche Familie weiteren und engeren Sinnes, aber nur nach dem
äußerlichen Moment, daß im weiteren Sinne der Landesherr dazu rechne,
im engeren nicht,
Behm, Modernes Fürstenrecht. 7