8 45.
8 46.
8 47.
8 48.
8 49.
8 50,
851.
8 52,
8 53.
8 54,
Inhaltsverzeichnis,
c) Erwerb des Thrones ohne vorausgehende Thronfolgefähig-
keit. Usurpation. Vertrag (insbesondere Annahme der
Erwählung zum Staatsoberhaupt). Die Frage der Thron-
folgefähigkeit der Leibesfrucht .
d) Die Sukzessionsordnung. Beihenfolge der Agnaten bei
mangelndem Primogeniturrecht. Die verschiedenen Systeme
des Übergangs der Krone auf die Kognaten . . .
e) Der Thronfolgeverzicht.
a) Die Rechtskraft des Thronfolgeverzichts. Verzicht vor
und nach Anfall. Bekämpfung der herrschenden Lehre
f) Die Form des Thronfolgeverzichte. Widerruflicher und
vertragsmäßiger Verzicht. Verzicht gegen Einzelne,
Haus, Staat, Ausdrücklicher und stillschweigender Ver-
zicht. Protesterhebung
y) Der Thronfolgeverzicht zu gunsten bestimmter Dritter.
Bangausweichung . . .
ö) Der Thronfolgeverzicht auch für Nachkommen: für noch
nicht erzeugte (empfangene), für minderjährige, für
großjährige .
f) Der Thronanfall, Auch der am Begierungsantritt behinderte
Thronanwärter wird Monarch. Ausnahme in Braunschweig:
kein Thronanfall, sondern Interregnum. Im Zweifel kann
der gesetzliche Vertreter für den Fürsten Verzicht leisten.
Möglichkeit vertragsmäßigen, zum Teil sogar einseitigen
Vorbehalte des Widerrufs. Begierungsantritt kein Re-
gierungsakt .
g) Die Beendigung der Throninhaberschaft, "Tod, Entsetzung,
Verlust kraft Gesetzes, freiwillige und unfreiwillige Ab-
dankung; völkerrechtliche Beendigungsgründe Wirkung
der Abdankung auch gegen die Deszendenz. Abdankung
auf Zeit und Widerruf .
h) Primogenitur, Linealfolge und Parteiwille i im "Thronfolge-
recht. Verlust von Throninnehabung und Thronanwart-
schaft wider Willen des Berechtigten grundsätzlich aus-
geschlossen. Verlust beider mit Willen des Befugten
grundsätzlich gestattet. Der Erstgeburtsgrundsatz geht
dem Prinzip der Linealfolge vor. Die Krone fällt an die
wiederauflebende ältere Linie sofort zurück . .
. Vormundschaft, Pflegschaft und Regentschaft. Ihre Wesens-
ähnlichkeit, Wo nicht das Institut der Regentschaft eingeführt
ist, gilt noch Regierungsvormundschaftsrecht, Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen Regentschaft und Vormundschaft,
wenn beide gegeben sind. Erlaß von Begentschaftsgesetzen
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