98 8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses,
Sinne bezeichneten: dem landesherrlichen Hause gehörten
rechtlich als Mitglieder nur diejenigen an, welche vom Er-
werber der Landeshoheit abstammen und der Familiengewalt
des Landesherrn unterstehen (Sp. 1025); die Mitglieder, welche
eine fremde Krone annehmen, und die sich mit dem Ange-
hörigen eines anderen regierenden Hauses verheiratenden
Töchter schieden „grundsätzlich“, „rechtlich“ aus der bis-
herigen Hausgemeinschaft aus.
Dem widerspricht direkt und positiv der Wortlaut unserer
Verfassungsgesetze. Dieselben unterscheiden einen Mannes-
stamm des fürstlichen Hauses und eine weibliche Linie. Sie
bestimmen, soweit sie Kognatenthronfolge zulassen, um es.
mit den Worten der braunschweigischen Verfassung wiederzu-
geben: „Erlischt der Mannesstamm des Fürstlichen Gesamt-
hauses, so geht die Regierung auf die weibliche Linie nach
gleichen Grundsätzen über.“ Auf die weibliche Linie wessen?
Doch des fürstlichen Hauses. Also gehören die Kognaten,
auch wenn sie aus dem fürstlichen Hause ausgeschieden sind,
doch noch dem fürstlichen Hause an. Wie anders ist dies
möglich, als eben dadurch, daß es auch einen Hausbegriff
gibt, der Unterordnung unter die fürstliche Familiengewalt:
nicht voraussetzt, neben dem engeren also einen weiteren
Hausbegriff? Und wie steht es mit dem Familienchef? Er
ist keiner Familiengewalt unterworfen, aber doch gewiß Haus-
angehöriger.
Zorn verneint natürlich nicht, daß durch Übernahme eines:
fremden Thrones oder durch Verheiratung Ausgeschiedene
trotzdem noch Thronfolgefähigkeit zu besitzen vermögen. Um
dies jedoch von seinem Standpunkt aus erklären zu können,
muß er behaupten: es bedürfe hierfür eines besonderen Vor-
behalts (Sp. 1024). Aber wo sind diese besonderen Vor-
schriften bezüglich der Inhaber fremder Throne in den Ver-
fassungen oder Hausgesetzen zu finden? Lediglich ein Staats-
grund- und nur ein Hausgesetz, beide für Koburg und Gotha,
beschäftigen sich mit der Frage der Übernahme fremder
Throne durch Agnaten, aber keineswegs in der nach Zorn.
zu erwartenden Form, daß sie erklären, den Betreffenden ver-
bleibe trotzdem ihre Sukzessionsfähigkeit, sondern im Gegen-