$ 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 99
teil: das Staatsgrundgesetz ($ 9) erklärt: Der regierende
König von England und sein veraussichtlicher Nachfolger
seien von der Sukzession in Koburg und Gotha „ausge-
schlossen“, und das Hausgesetz (Art. 85) bestimmt, die Mit-
glieder des herzoglichen Hauses, welche einen auswärtigen
Thron einnehmen, seien von der Unterordnung unter die
herzogliche Familiengewalt „ausgenommen“. Bezüglich der
Kognatenerbfolge finden sich allerdings besondere Vorbehalte,
aber doch nicht nur für die Erbfolge aus der Familiengewalt
ausgeschiedener Kognaten, sondern für alle Kognaten. Gegen
Kognatensukzession spricht staats- und nach dem Wesen des
Mannlehens, das im Zweifel das Fürstenlehen war, auch haus-
rechtlich die Vermutung; dagegen lautet, wenn Kognaten-
sukzession rechtlich besteht, die Präsumtion zugunsten der
Sukzessionsfähigkeit auch durch Verheiratung ausgeschiedener
Prinzessinnen. Nirgends in den Hausrechten und in den Ver-
fassungen begegnet nach dieser Seite hin ein Vorbehalt. Un-
willkürlich erkennt dies Zorn selbst an, wenn er a. a. O.
Sp. 1023 schreibt: „Vorbehalte bezüglich der Thronfolge be-
dürfen auch hier (bei verheirateten Prinzessinnen) besonderer
Bestimmung, die hausgesetzlich auch generell erfolgen kann.“
Was heißt dies anders als: in der Form erfolgen kann, daß
Frauen schlechthin für sukzessionsfähig erklärt werden? Wird
aber Kognaten schlechthin Sukzessionsberechtigung zuge-
sprochen, so fehlt eben der „besondere“ Vorbehalt. Die
verheirateten Prinzessinnen sind daher, wie andere Kognaten,
sukzessionsfähig. Demgemäß kann es keinen Unterschied für
die Hausmitgliedschaft machen, ob unter der Familiengewalt
oder aus ihr ausgeschieden. Daher: notwendig ein zweiter,
weiterer Begriff des regierenden Hauses.
C. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts $ 23
(a. a. O. Bd. I S. 459) bezeichnet die Familiengewalt als eine
„dem Hause als solchem“ gebührende Befugnis. Nach ihm
würde somit die Familiengewalt vom Haupte des Hauses im
Namen des letzteren ausgeübt und bedürfte es demgemäß
keines Doppelbegriffs der regierenden Familie. Dieselbe wäre
sur Korporation und: nicht davon verschieden noch herrschaft-
licher Verband. Allein unschwer ist es nachzuweisen, daß
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