102 8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses.
Schwerpunkt der wesentlichen Mitgliedschaftswirkungen nicht
in Rechten, sondern in Pflichten (vgl. unten $ 9). Die
wesentlichste Wirkung der Zugehörigkeit zur landesfürstlichen
Familie weiteren Sinnes bildet lediglich Unterordnung unter
die hausgesetzgebende Gewalt. In $ 25 werden wir sehen,
wie jemand in der Weise dem regierenden Hause anzugehören
vermag, daß er zwar der Hausgewalt des Landesherrn unter-
steht, aber weder Thronfolgerechte, noch Mitwirkungsrechte
an der Hausgesetzgebung noch sonst die gleichen Privilegien,
wie andere Hausmitglieder, außer Ehrenrechten und Eben-
bürtigkeit genießt.
IV. Noch in einem anderen Sinne als dem hier gemeinten
läßt sich von regierender Familie weiterer und engerer
Bedeutung reden.
Die Nebenlinien der regierenden Häuser haben oftmals
nicht denselben Titel wie die Hauptlinie. Neben der könig-
lichen Hauptlinie in Bayern besteht daselbst eine herzogliche,
neben der fürstlichen Linie in Lippe eine Reihe gräflicher
.u.8. w. Es ist möglich, daß der Staat aus diesem oder jenem
\Grunde— z.B. weil die Nebenlinien außer Landes wohnen —
‘Vorrechte, welche er der fürstlichen Familie einräumt, nur
dem Zweige derselben eingeräumt wissen will, welcher mit
dem Fürstentitel ausgezeichnet ist. Wenn im Fürstentum
Lippe z. B. eine Verordnung vom 30. Oktober 1879 einen
‚ausschließlichen Gerichtsstand vor dem fürstlichen Landgericht
:für den Fürsten und „die Mitglieder Unserer Fürstlichen
Familie“ begründet, so kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß mit der hervorgehobenen Wendung lediglich die Detmolder
Hauptlinie (der damals regierende Fürst und seine beiden
Brüder), nicht die gräflichen Nebenlinien Biesterfeld und
Weißenfeld und noch weniger die Linie Alverdissen, d. h. der
heute in Schaumburg regierende jüngste lippische Zweig
bezeichnet sein wollten 1). Insofern kann von einer fürstlich
1) So auch Triepel a.a.0.8. 83. Freilich seit der unter der Regierung
des Grafregenten erlassenen lippischen Verordnung vom 15. Mai 1902 be-
deutet das Wort die fürstliche Familie im weiteren Sinne, d. h. auch die
gräflichen Nebenlinien, indem bestimmt ist, die Verordnung von 1879 finde