Full text: Modernes Fürstenrecht

102 8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 
Schwerpunkt der wesentlichen Mitgliedschaftswirkungen nicht 
in Rechten, sondern in Pflichten (vgl. unten $ 9). Die 
wesentlichste Wirkung der Zugehörigkeit zur landesfürstlichen 
Familie weiteren Sinnes bildet lediglich Unterordnung unter 
die hausgesetzgebende Gewalt. In $ 25 werden wir sehen, 
wie jemand in der Weise dem regierenden Hause anzugehören 
vermag, daß er zwar der Hausgewalt des Landesherrn unter- 
steht, aber weder Thronfolgerechte, noch Mitwirkungsrechte 
an der Hausgesetzgebung noch sonst die gleichen Privilegien, 
wie andere Hausmitglieder, außer Ehrenrechten und Eben- 
bürtigkeit genießt. 
IV. Noch in einem anderen Sinne als dem hier gemeinten 
läßt sich von regierender Familie weiterer und engerer 
Bedeutung reden. 
Die Nebenlinien der regierenden Häuser haben oftmals 
nicht denselben Titel wie die Hauptlinie. Neben der könig- 
lichen Hauptlinie in Bayern besteht daselbst eine herzogliche, 
neben der fürstlichen Linie in Lippe eine Reihe gräflicher 
.u.8. w. Es ist möglich, daß der Staat aus diesem oder jenem 
\Grunde— z.B. weil die Nebenlinien außer Landes wohnen — 
‘Vorrechte, welche er der fürstlichen Familie einräumt, nur 
dem Zweige derselben eingeräumt wissen will, welcher mit 
dem Fürstentitel ausgezeichnet ist. Wenn im Fürstentum 
Lippe z. B. eine Verordnung vom 30. Oktober 1879 einen 
‚ausschließlichen Gerichtsstand vor dem fürstlichen Landgericht 
:für den Fürsten und „die Mitglieder Unserer Fürstlichen 
Familie“ begründet, so kann es keinem Zweifel unterliegen, 
daß mit der hervorgehobenen Wendung lediglich die Detmolder 
Hauptlinie (der damals regierende Fürst und seine beiden 
Brüder), nicht die gräflichen Nebenlinien Biesterfeld und 
Weißenfeld und noch weniger die Linie Alverdissen, d. h. der 
heute in Schaumburg regierende jüngste lippische Zweig 
bezeichnet sein wollten 1). Insofern kann von einer fürstlich 
1) So auch Triepel a.a.0.8. 83. Freilich seit der unter der Regierung 
des Grafregenten erlassenen lippischen Verordnung vom 15. Mai 1902 be- 
deutet das Wort die fürstliche Familie im weiteren Sinne, d. h. auch die 
gräflichen Nebenlinien, indem bestimmt ist, die Verordnung von 1879 finde
	        
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