Full text: Modernes Fürstenrecht

8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 103 
lippischen Familie weiteren und engeren Sinnes, von einem 
regierenden Hause Lippe weiterer und engerer Bedeutung 
gesprochen werden. Es liegt auf der Hand, daß hier ein 
ganz anderer Einteilungsgrund maßgebend ist. 
Drittes Kapitel. 
Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 
8 8. 
Das hochadelige und darum auch das regierende Haus 
ist juristische Persönlichkeit!) (siehe G%erke, Die juristische 
Persönlichkeit des hochadeligen Hauses in Grünhuts Zeit- 
schrift für Privat- und öffentliches Recht Bd. V [1878] 
S. 557ff.) und zwar genossenschaftliche, korporativer Verband. 
Vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 148f. und 400 und 
Schulze bei Holtzendorff S. 1356, 1363. 
I. Beides, korporative Natur und Satzungsgewalt, sprechen 
dafür, daß die Ausübung der letzteren nicht bloß dem 
Haupte, sondern der Gesamtheit der Vollgenossen zusteht. 
Wohl ist es möglich, daß für eine Gemeinschaft Einer, 
das Haupt, das Recht bildet, aber wenn der Verband genossen- 
schaftliche Natur besitzt, ıst zu vermuten, daß die Bildung 
des Gemeinschaftsrechtes durch die Gesamtheit der Mitglieder 
geschieht, und diese Vermutung wird zur Gewißheit, wenn 
andere Momente zu dem gleichen Resultate führen. Ein 
solches Moment bildet das Wesen des Rechts. Autonomie 
ist Recht schaffende Potenz. Sie erzeugt Recht. Recht ist 
seinem Wesen nach aber Ordnung zwischen Individuen. 
Dieser Eigenschaft entspricht am meisten, daß diese Individuen 
als Gemeinschaft es sind, welche die für ihr Verhältnis 
geltende Ordnung setzen. Vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht 
lediglich auf die im Fürstentume wohnhaften Mitglieder der fürstlichen 
Familie Anwendung. 
1) Über Gegner dieser Anschauung Georg Meyer a.2.0. & 94 Anm. 14 
und @ierke, Deutsches Privatrecht Bd. I 8 47 Anm. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.