104 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung.
Bd. I (1895) S. 142 mit 154 und meine Abhandlung „Der
Begriff des landesherrlichen Hauses u. s. w.* S. 18.
I. Dazu kommen aber noch weitere Momente.
A. Gewiß hat es in Deutschland eine Zeit gegeben — es
war die Periode der absoluten Monarchie nach Untergang
des alten Reiches —, wo „Hausgesetze“ in weiterem oder
engerem Umfange ohne Mitwirkung der (volljährigen) Agnaten
erlassen wurden, aber die Rechtsanschauungen, welche diesen
Vorgängen zugrunde lagen, entsprechen nicht mehr dem
heute geltenden Rechte.
1. a) Diese Hausgesetze beruhten einmal auf der An-
schauung, daß, wenn eine Hausangelegenheit durch den Staat
als solchen Regelung finde, es hierfür nicht noch einmal einer
Regelung im Wege der Hausgesetzgebung bedürfe.
Die geschilderte Meinung bestreitet keineswegs, daß echte
Hausgesetze ohne agnatische Zustimmung nicht möglich sind,
aber sie sagt: wenn über eine Materie ein Staatsge-
setz ergeht, ist ein Hausgesetz hierüber überflüssig. Kraft
seiner absoluten Gewalt ist der Staat bei Ordnung von auch
das Haus berührenden Angelegenheiten an die Zustimmung
des Hauses nicht gebunden; denn gebunden wäre er dann
an Mitwirkung von Untertanen und das macht eben das
Wesen des Absolutismus aus, daß er frei ist von beschränken-
den Befugnissen der Regierten. Weil das Haus dem Staate
untertan ist, fehlt die Notwendigkeit agnatischer Zustimmung
zu Gesetzen für das Haus. Das Hausgesetz ist Staatsverordnung.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Urkunde des Groß-
herzogs Karl von Baden vom 4. Oktober 1817 zu verstehen,
mittelst deren dieser Fürst das „Familienstatut“ seines Vor-
gängers vom 10. September 1806, durch welches letzterer
seinen Söhnen zweiter Ehe, den Grafen von Hochberg, für
den Fall des Aussterbens des agnatischen Mannesstammes
Sukzessionsrechte verlieh, zur öffentlichen Kenntnis brachte und
gleichzeitig die genannten Grafen, seine „Halboheime“, zu
großherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden mit dem
Prädikate Hoheit erhob, um ihnen hierdurch volle Eben-
bürtigkeit zu verleihen. Diese Deklaration ist erlassen „kraft
der Uns zustehenden Souverainet£“. Sie stellt demgemäß trotz