Full text: Modernes Fürstenrecht

8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 105 
ihres Charakters als Hausgesetz kein echtes Hausgesetz, son- 
dern eine Staatsverordnung, ein Gesetz für das Haus, aber 
nicht ein solches des Hauses dar. Von dem nämlichen 
Gesichtspunkte aus sind die Hausgesetze für Hannover vom 
19. Oktober 1833 und 19. November 1836 (Schulze Bd. 1488 ff.) 
ergangen. Der König als „Souverän“ hat sie „verordnet“. 
b) Die zweite Auffassung, welche zu einem Ausschluß 
agnatischer Mitwirkung führte, ist diese. Der regierende Herr 
ist absolut oder souverän im Staate, demgemäß auch in der 
Familie; denn wer im Höheren absolut ist, genießt dieselbe 
Rechtsstellung auch im Niedrigerem, das dem ersteren unter- 
tan. Wer als Staatshaupt absolut, ist es auch in allen anderen 
damit zusammenhängenden Beziehungen, somit auch als 
Familienhaupt. Die Hausgesetze sind Gesetze des Hauses, 
echte Haus-, nicht Staatsgesetze, aber das Familienoberhaupt 
ist in ihrer Erlassung unbeschränkt. Der Familienchef allein 
erläßt sie, als Familien-, nicht als Staatshaupt. Im letzteren 
liegt der Unterschied gegenüber der anderen Auffassung. 
Das Hausgesetz ist Haus-, nicht Staatsverordnung, es müßte 
denn ausdrücklich noch nebenbei hierfür erklärt sein. 
Auf diesem Grunde ruht das fürstlich hohenzollernsche 
Hausgesetz vom 24. Januar 1821. Wohl erwähnt dasselbe, 
daß es erlassen sei „mit Wissen und vollkommenem Einver- 
ständnis Unseres einzigen Sohnes und Erbprinzen“, aber die 
Einholung dieser Einwilligung bedeutet lediglich einen politi- 
schen, keinen rechtlichen Akt. Denn unmittelbar darauf be- 
merkt der Fürst, daß das Statut errichtet sei „kraft der Uns 
als Oberhaupt Unserer Fürstlichen Familie zustehenden Ge- 
walt“. Vor allen aber basierten auf der erwähnten Theorie 
die bayerischen Hausgesetze vom 28. Juli 1808 und 18. Jan. 1816. 
„Wir halten Uns als erstes souwveränes Königliches Haupt 
Unserer Familie für befugt, die älteren Familien-Gesetze und 
Verträge aufzuheben,“ lautet die deutliche Schlußbemerkung 
des erstgenannten Gesetzes. Wohl nennen sich die beiden 
erwähnten Gesetze in ihrem Schlusse auch „pragmatische 
Staatsgesetze“. Daraus ist aber keineswegs, wie ich, Seydels 
bayer. Staatsrecht Bd. I (2. Aufl.) $ 62 folgend, in meiner 
Studie über „Der Begriff des landesherrlichen Hauses u. s. w.“
	        
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